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Vernehmlassung 2007/79: Entwurf zu Richtlinien über die Mindestanforderungen an das Datenschutzmanagementsystem (Zertifizierung von Organisation und Verfahren) · 12 Seiten

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Betreffend besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, bei denen kein Gesetz im formellen Sinn die Bearbeitung ausdrücklich vorsieht, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme gemäss Art. 17 Abs. 2 DSG vorliegt.

Bei der automatisierten Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 17a DSG erfüllt sind.

Betreffend die Bekanntgabe von Personendaten, bei der keine gesetzliche Grundlage im vorgenannten Sinn existiert, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 19 DSG erfüllt sind.

Es muss geprüft werden, ob die nötigen Instrumente bereitgestellt wurden um eine allfällige Sperrung der Bekanntgabe gemäss Art. 20 DSG durchführen zu können.

Andere Information (Art. 22 DSG)

Bundesorgane dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Personendaten für nicht

personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten.

1.3 Datenbearbeitung durch Dritte (Art. 10a Abs. 1 DSG)

Massnahme

Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn der Auftraggeber die nötigen Massnahmen ergriffen hat, damit die Daten nur so bearbeitet werden, wie er es selbst tun dürfte. Zudem darf keine gesetzliche oder

vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbieten.

Umsetzung

Prüfen, ob eine Vereinbarung oder ein Gesetz vorliegt, das die Bearbeitung durch Dritte vorsieht, sowie Prüfung, ob die Voraussetzungen von Art. 10a DSG gegeben sind.

Insbesondere muss geprüft werden, ob die vorgesehenen Massnahmen, die sicherstellen, dass die Daten tatsächlich so bearbeitet werden, wie dies der Auftraggeber selber tun dürfte, und dass keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.

Die Glaubwürdigkeit des Rechtfertigungsgrundes muss gegebenenfalls überprüft werden.

2. Transparenz

Ziel des Grundsatzes: sicherstellen, dass die Bearbeitung der Personendaten in einer loyalen und transparenten Art erfolgen, d.h. in keinem Fall ohne Kenntnis der betroffenen Person oder für andere, als bei der Beschaffung der Personendaten angegebene Zwecke.

2.1 Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG)

Massnahme

Sicherstellen, dass die Bearbeitung der Personendaten nach Treu und Glauben.

Umsetzung

Prüfen, dass die Bearbeitung nicht geheim erfolgt, ausser wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (beispielsweise im Polizeibereich).

Prüfen, dass kein Zwang oder täuschende Elemente gegeben sind. Sicherstellen, dass die betroffene Person genügend und nicht falsch über Bearbeitungszweck und –art informiert wurde.

N2007.10.08-0002