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Vernehmlassung 2007/79: Entwurf zu Richtlinien über die Mindestanforderungen an das Datenschutzmanagementsystem (Zertifizierung von Organisation und Verfahren) · 12 Seiten
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9.1 Auskunftsrecht (Art. 8 Abs. 1 DSG)
Massnahme
Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
Umsetzung (Art. 8 Abs. 2 und 3 DSG)
Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der
Datensammlung vorhandenen Daten, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten, den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen sowie die
Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen.
Um die Durchsetzbarkeit dieses Rechts überprüfen zu können, müssen die Applikationen (in ihrem Menü) eine vordefinierte Auskunftsrechtsroutine beinhalten, die in einer
klaren/übersichtlichen Weise alle eine identifizierte Person betreffenden Daten liefert.
Andere Informationen (Art. 9 und 10 DSG)
Das Auskunftsrecht kann nur in den im formellen Gesetz vorgesehenen Fällen das
Auskunftsrecht verweigern, einschränken oder aufschieben.
Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im
redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben.
9.2 Rechtsansprüche und Verfahren (Art. 15 Abs. 1 und 2 DSG)
Massnahme
Liegt eine unrechtmässige Bearbeitung vor, kann die betroffene Person verlangen, dass die Daten berichtigt, vernichtet oder dass ihre Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann der Kläger verlangen, dass bei den Daten ein Vermerk über die Bestreitung angebracht wird.
Umsetzung (art. 15, al. 4 DSG)
Überprüfen der eingesetzten Instrumente und Verfahren für die Ausübung des Berichtigungs-, Vernichtungs- und Sperrungsrecht sowie für die Anbringung des Vermerks über die
Bestreitung. Insbesondere ist die Informationspflicht (Art. 7a DSG) zu beachten.
Es muss überprüft werden, ob die notwendigen Instrumente installiert wurden, um eine allfällige Sperrung der Bekanntgabe gemäss Art. 20 DSG sicherzustellen.
N2007.10.08-0002