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Vernehmlassung 2007/79: Entwurf zu Richtlinien über die Mindestanforderungen an das Datenschutzmanagementsystem (Zertifizierung von Organisation und Verfahren) · 12 Seiten

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8.1 Anmeldepflicht (Art. 11a Abs. 2 und 3 DSG; Ausnahmen Art. 11a Abs. 5 Bst. f-e DSG)

Massnahme

Bundesorgane müssen sämtliche "Datensammlungen“ beim EDÖB anmelden, währenddem Private Datensammlungen nur anmelden müssen, wenn sie regelmässig besonders

schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder wenn sie

regelmässig Personendaten an Dritte bekannt geben.

Datensammlungen müssen beim EDÖB namentlich nicht angemeldet werden, wenn sämtliche Datenbearbeitungsverfahren, denen eine Datensammlung dient, zertifiziert wurden und das Ergebnis der Bewertung dem Beauftragten mitgeteilt wurde; sowie wenn ein unabhängiger Datenschutzverantwortlicher bezeichnet wurde.

Umsetzung

Der EDÖB wird den Bundesorganen sowie den Privatpersonen bald die neue Anwendung „WebDatareg“ zur Verfügung stellen, damit die Anmeldung und/oder Aktualisierung der Datensammlungen web-basiert erfolgen kann. Alle damit gehenden Weisungen und

Vorschriften werden auch online geliefert. Das Publikum wird später die Informationen des Registers der angemeldeten Datensammlungen direkt vom Internet abfragen können, um sich an die Person für eine einfache Auskunftserteilung oder bei welcher das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann, wenden zu können.

8.2 Liste der nicht angemeldeten Datensammlungen (Art. 12b Abs. 1 Bst. b VDSG)

Massnahme

Der Inhaber der Datensammlungen trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Angaben zu den nicht der Anmeldepflicht unterliegenden Datensammlungen auf Gesuch hin dem

Beauftragten oder den betroffenen Personen mitteilen zu können.

Umsetzung

Sicherstellen der Instandstellung der notwendigen Massnahmen um dem Beauftragten oder den betroffenen Personen auf Gesuch die Liste der nicht der Anmeldepflicht untersehenden Datensammlungen abgeben zu können und um diese Liste aktualisiert halten zu können.

Erstellen und verwalten eines Inventars der nicht angemeldeten Datensammlungen, die folgende Informationen beinhalten:

a. Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung;

b. Name und genaue Bezeichnung der Datensammlung;

c. Person, bei welcher das Auskunftsrecht ausgeübt werden kann;

d. Zweck der Datensammlung;

e. Kategorien der bearbeiteten Personendaten; die Kategorien der Datenempfänger;

f. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, d.h. der Dritten, die Daten in die Datensammlung eingeben oder Mutationen vornehmen können.

9. Auskunfts- und Verfahrensrecht

Ziel des Grundsatzes: Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Liegt eine unrechtmässige Bearbeitung von Personendaten vor, kann die betroffene Person die Berichtigung, Vernichtung oder Sperrung (Verbot der Bekanntgabe an Dritte) verlangen.

N2007.10.08-0002