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Vernehmlassung 2007/8: Änderung der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) · 5 Seiten
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Art. 9 Erteilung des Lernfahrausweises
1 Den Lernfahrausweis erhält, wer:
a. das 17. Altersjahr vollendet hat;
b. auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung die Voraussetzungen für eine sichere Bedienung des Krans mitbringt und sich am Arbeitsplatz verständigen kann; Jugendliche unter 19 Jahren und Lehrlinge unter 20 Jahren müssen eine Eintrittsuntersuchung nach Artikel 72 der Verordnung vom 19. Dezember 19833 über die Unfallverhütung (VUV) durchführen lassen.
2 Personen, die für eine Ausbildung als Kranführerin oder Kranführer in Betracht kommen und deren Eignung für diese Tätigkeit getestet werden soll, erhalten den Lernfahrausweis für die Auswahlzeit. Der Ausweis wird auf Gesuch hin einmalig erteilt und auf zwei Monate befristet.
3 Personen, die den Grundkurs nach Artikel 12 Absatz 1 mit Erfolg abgeschlossen haben und sich auf die anstehende Prüfung vorbereiten wollen, erhalten den Lernfahrausweis für die Übungszeit. Der Ausweis wird einmalig auf Gesuch hin erteilt und auf zehn Monate befristet. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Lernfahrausweis ab Prüfungsdatum höchstens zweimal um 6 Monate verlängert werden.
4 Der Lernfahrausweis für die Übungszeit kann zudem bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militär- Zivil- oder Zivilschutzdienst auf schriftliches und begründetes Gesuch hin entsprechend verlängert werden.
Art. 10 Bst. c
Der Kranführerausweis der Kategorie A oder B wird an Personen erteilt, die:
c. die Ausbildung zur Kranführerin oder zum Kranführer nach Artikel 12 oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben.
Art. 12 Ausbildung und Ausbildungsnachweis
1 Die Ausbildung umfasst einen Grundkurs und eine Prüfung. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält einen Ausbildungsnachweis.
2 Wer den Ausbildungsnachweis einer Kategorie besitzt, kann ohne neuerlichen Grundkurs zur Prüfung zum Erlangen des Ausbildungsnachweises der anderen Kategorie antreten.
Art. 13 Grundkurse und Prüfungen
1 Die Grundkurse und Prüfungen haben folgende Inhalte:
a. für die Krankategorie A: das Aufstellen von Fahrzeugkranen am Arbeitsort und deren Bedienung;
b. für die Krankategorie B: die Bedienung von Turmdrehkranen;