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Vernehmlassung 2007/8: Änderung der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) · 5 Seiten
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c. das Anschlagen von Lasten in Theorie und Praxis;
d. die Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bedienung von Kranen;
e. die Rechte und Pflichten der Kranführerin oder des Kranführers;
f. die Überprüfung und Wartung von Kranen durch die Kranführerin oder den Kranführer.
2 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Art. 14 Anerkennung von Grundkursen und Prüfungen
1 Ausbildungsstätten, die Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen nach Artikel 13 dauerhaft erfüllen, können ihre Grundkurse und Prüfungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkennen lassen.
2 Sie müssen der SUVA ein schriftliches, in einer schweizerischen Amtssprache abgefasstes Gesuch einreichen, aus dem namentlich hervorgeht:
a. welche Teile der Ausbildungen für welche Kategorie Krane angeboten werden;
b. der Lehrplan und das Grundkursreglement;
c. der Prüfungsstoff und das Prüfungsreglement;
d. die Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;
e. die Qualifikation der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten ;
f. die Organisation und Finanzierung der Grundkurse und Prüfungen.
3 Stellt die SUVA fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind, so kann sie die Anerkennung zurückziehen.
4 Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Grundkurse und Prüfungen.
Art. 15 Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 18a Richtlinien der Koordinationskommission
Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG erlässt Richtlinien nach Artikel 52a VUV4 zur Umsetzung dieser Verordnung.