Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/8: Änderung der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) · 5 Seiten
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Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400'000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m.
Die bei den Lastwagenladekranen festgelegten Grenzen von 400'000 Nm für das Lastmoment und 22 m für die Auslegerlänge sind das Resultat einer Diskussion zwischen dem Schweizerischen Nutzfahrzeugverband (ASTAG), der Vereinigung Schweizerischer Pneukranunternehmer (VSPU) und der SUVA und als Kompromisslösung zu verstehen.
Abs. 3
Der neue Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2.
Art. 3 Kranbuch und Konformitätserklärung
Abs. 1 Satz 1
Der Begriff "Kranjournal" wurde in der Praxis nicht verstanden und mehrheitlich mit dem Begriff "Kranbuch" gleichgesetzt. Er ist daher überflüssig und wird gestrichen.
Abs. 3 Bst. c
Die Neueinteilung von Kranen gemäss Artikel 2 Absatz 2 erfordert eine Anpassung in Buchstabe c.
Art. 5 Abs. 2 und 3
Abs. 2
Neben dem ordentlichen Ausweis können zwei verschiedene Lernfahrausweise zum Führen von Kranen berechtigen, nämlich ein Lernfahrausweis für die Auswahlzeit und ein Lernfahrausweis für die Übungszeit.
Mit dem neuen Lernfahrausweis für die Auswahlzeit soll dem Arbeitgeber ermöglicht werden, die Eignung der Personen, die für eine Ausbildung als Kranführerin oder Kranführer in Betracht kommen, abzuklären.
Abs. 3
Kein Ausweis ist erforderlich bei Hebearbeiten, die im Rahmen von Grundkursen und Prüfungen durchgeführt werden. Es sollen nicht unnötig Ausweise von Personen, die an Ausbildungsstätten Krane unter Aufsicht von Fachpersonen bedienen, verlängert werden.
Art. 9 Erteilung des Lernfahrausweises
Abs. 1
Diese Anforderungen entsprechen dem bisherigen Absatz 2.
Abs. 2
Mit dem neuen Ausbildungskonzept, das die Einführung von zwei neuen Lernfahrausweisen vorsieht, müssen auch die Fristen für diese Lernfahrausweise neu geregelt werden. Auf Gesuch hin erhalten Personen, die in der Auswahlzeit einen Kran bedienen wollen, einmalig einen auf zwei Monate befristeten Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie.
Abs. 3
Personen, die den Grundkurs mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten einmalig für die Übungszeit einen auf zehn Monate befristeten Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie.