Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/8: Änderung der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Neu wird festgehalten, dass der Lernfahrausweis beim Nichtbestehen der Prüfung für die Übungszeit ab Prüfungsdatum höchstens zweimal um sechs Monate verlängert werden kann.
Abs. 4
Es werden die Gründe für die Verlängerung des für die Übungszeit erteilten Lernfahrausweises aufgezeigt. Der Lernfahrausweis kann auf schriftlichen und begründeten Antrag "entsprechend", d.h. um die im Einzelfall benötigte Zeit verlängert werden.
Art. 10 Bst. c
Wie bis anhin berechtigt auch der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung zum Bezug eines Kranführerausweises. Die gleichwertige Ausbildung aber auf das Ausland zu beschränken, macht keinen Sinn. Im Rahmen der Freizügigkeitsregelung in der EU kann es sich um eine im In- oder Ausland erworbene Ausbildung handeln.
Art. 12 Ausbildung und Ausbildungsnachweis
Abs. 1
Die Ausbildung umfasst einen Grundkurs sowie eine Prüfung. Neu werden Grundkurse und Prüfungen anerkannt (siehe Art. 14). Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält einen Ausbildungsnachweis.
Abs. 2
Entspricht im Grundsatz dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 13.
Art. 13 Grundkurse und Prüfungen
Abs. 1
Es wird aufgezeigt, welche Lernziele mit der Absolvierung des Grundkurses erreicht werden sollen.
Abs. 2
Es wird klar festgehalten, dass die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden kann.
Art. 14 Anerkennung von Grundkursen und Prüfungen
Bis anhin wurde die Anerkennung von Organisationen und Institutionen geregelt. Neu werden Grundkurse und Prüfungen, die von Ausbildungsstätten angeboten werden, anerkannt.
Abs. 1 und 2
Ausbildungsstätten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllen, können ihre Grundkurse und Prüfungen von der SUVA anerkennen lassen. Es wird aufgezeigt, was das Gesuch um Anerkennung der Grundkurse und Prüfungen beinhalten muss.
Abs. 3
Neu kann die SUVA, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Grundkursen und Prüfungen nicht mehr besteht, diese Anerkennung zurückziehen.