Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/8: Änderung der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) · 5 Seiten
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Abs. 4
Bis anhin führte die SUVA eine öffentliche Liste der anerkannten Organisationen und Institutionen. Neu führt sie eine öffentliche Liste der anerkannten Grundkurse und Prüfungen, die von Ausbildungsstätten angeboten werden.
Art. 18a Richtlinien der Koordinationskommission
Die EKAS hatte nach dem bisherigen Artikel 13 Absatz 4 den Auftrag, Richtlinien zu den Grundkursen und Prüfungen zu erlassen. Neu erhält sie in Artikel 18a den generellen Auftrag, Richtlinien zur Umsetzung dieser Kranverordnung zu erlassen. Die Richtlinien dienen der einheitlichen, sachgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die sichere Verwendung von Kranen und zeigen den Arbeitgebern einen Weg auf, wie sie ihre Verpflichtungen erfüllen können.
Art. 20 Abs. 2 erster Satz
Wer vor dem 1. Juli 2000 einen von einer Kantons- oder Gemeindebehörde anerkannten Kranführerausweis oder einen gleichwertigen Ausweis erlangt hatte, erhielt bis anhin auf Gesuch hin von der SUVA kostenlos einen Kranführerausweis der Kategorie A oder B. Der Kranführerausweis der Kategorie A oder B kann weiterhin bei der SUVA beantragt werden. Die Ausstellung dieses Ausweises erfolgt aber neu gegen Entgelt.
Art. 21a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Für die Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400'000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m wird eine angemessene Frist für die Umsetzung der Vorschriften in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 festgelegt. Diese Hebegeräte waren bisher nicht namentlich der Verordnung unterstellt.