Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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ausser Kraft setzen.

Die Gesetzgebung zur Tarifierung im Gesundheitsbereich hat sich diesbezüg-

lich an den gängigen Submissionsordnungen zu orientieren. Treten Bund, Kantone und Gemeinden als Auftraggeber auf, müssen sie bei der Auswahl der Auftragnehmer dafür sorgen, dass sie die orts- und branchenüblichen Löhne und

Anstellungsbedingungen keinem Veränderungsdruck aussetzen. Dies muss

sinngemäss auch für die stationäre Gesundheitsversorgung gelten.

Leistungsaufträge an Spitäler gelten zwar nicht als Submissionen im engeren

Sinne. Die für Submissionen geltenden Grundsätze sind aber auch im Rahmen von Leistungsaufträgen einzuhalten. Insbesondere ist es dem Staate verboten,

mit seiner Nachfragemacht die branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingun-

gen unter Druck zu setzen. Dieser Grundsatz findet sich in den kantonalen

Submissionsgesetzen.

Analog zum Submissionsverfahren muss auch im Rahmen von staatlichen Leistungsaufträgen im Bereich Gesundheitsversorgung sichergestellt werden, dass orts- und branchenübliche Bestimmungen eingehalten werden. Hier ist bei-

spielsweise im Kanton Bern sogar gesetzlich eine Einhaltung der gesamtar-

beitsvertraglichen Bestimmungen direkt vorgeschrieben (Berner Spitalgesetz).

Analog sind auch die Aargauer Kantonsspitäler gesetzlich zum Abschluss eines GAV verpflichtet worden. Bei dem im öffentlichen Besitz befindlichen Spitäler ist der Eigner der Staat, der zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

gesetzlich verpflichtet ist.

Art. 59d

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

allge- Die Tarifverträge sind, soweit sie nicht gesamtschweizerisch gelten sol- BE, BL, NW, mein len, durch die Kantonsregierungen zu genehmigen. Der Bundesrat ge- UR, GDK

nehmigt die Tarifstrukturen (Artikel 49 Absatz 2 letzter Satz des revi-

dierten KVG). Nach Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt er überdies

Tarifverträge, welche gesamtschweizerisch gelten sollen. Der Begriff

"Tarifstruktur" ist klar vom Begriff "Tarifvertrag" zu unterscheiden. Letzterer beinhaltet, basierend auf der Tarifstruktur, die verhandelten Tarife.

Eine andere Interpretation des BAG wäre geeignet, Verwirrung und

Rechtsunsicherheit zu stiften.

Bst. b: Qualität ist nicht im Rahmen der Einführung von SwissDRG zu

gewährleisten, sondern über Art. 77 KVV auf Verordnungsebene zu

regeln.

Bst. c: Prognosen sind ohnehin sehr schwierig; eine gar auf den OKP-

Bereich sowie auf vor- und nachgelagerte Bereiche beschränkte Prognose ist unmöglich und deshalb nicht sinnvoll.

allge- Art. 59d Abs. 1 KVV sieht vor, dass die Tarifpartner dem Bundesrat den BS mein Tarifvertrag, welcher die einheitliche Tarifstruktur und die Anwen-

dungsmodalitäten des Tarifs enthält, zur Genehmigung vorlegen müs-

sen. Gemäss Abs. 3 desselben Artikels müssen die Tarifpartner na-

mentlich bei Anpassungen der Tarifstruktur oder der Anwendungsmöglichkeiten des Tarifs den Tarifvertrag dem Bundesrat erneut zur Ge-

nehmigung vorlegen.

Diese Regelung vermag in der vorliegenden Fassung nicht aufzuzei-

gen, ob sich die statuierte Genehmigungspflicht durch den Bundesrat

lediglich auf das Grundsystem der Tarifausgestaltung (analog der