Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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allge- Bei einer Überarbeitung von Art. 59d revKVV, die interpharma als not- interpharma mein wendig erachtet, sollten folgende Eckwerte beachtet werden:

-Falls im stationären Bereich angewendete Medikamente der SL innerhalb der Fallpauschale abgerechnet werden sollten, ist es zu vermeiden, dass eine zusätzliche Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Integration in das DRG-System durchgeführt wird. Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit prüft das BAG bei der Behandlung von Gesuchen um Aufnahme in die SL nach Konsultation der EAK. Eine systemwidrige, verzögernde, doppelte Wirtschaftlichkeitsprüfung lehnt interpharma entschieden ab.

-Falls neu zugelassene, nicht in die SL aufgenommene Medikamente im stationären Bereich zur Anwendung kommen und sie innerhalb des Fallpauschalensystems vergütet werden sollen, ist die systembedingte Innovationslücke zu schliessen. In welchem Verfahren und nach welchen Beurteilungskriterien solche Regelungen zustande kommen,

muss für die Antragsteller vorhersehbar sein. Die erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit ist sicherzustellen. Den Verbänden der Pharmaindustrie, die in der SwissDRG AG nicht vertreten sind, ist ein explizites Anhörungs- und Antragsrecht hinsichtlich der in die Fallpauschale aufzunehmenden Medikamentenkosten einzuräumen.

- Im Verordnungsentwurf wird der Effizienzbegriff nicht konsequent verwendet. In Art. 59d Abs. 1 Lit. c werden Prognosen über das Leistungsvolumen und die Kostenentwicklung ungeachtet der Ergebnisqualität gefordert. Der gesetzlich festgelegte Grundsatz der Effizienz, d.h. der wirtschaftliche Einsatz der Mittel zur Erzielung der notwendigen Qualität, darf im Verordnungstext nicht ausgehebelt werden. Buchstabe b ist in dem Sinn zu ergänzen, dass das Effizienzprinzip als wichtiges gesetzliches Erfordernis – wie in Art. 58b Abs. 3 Bst. a revKVV – ebenfalls in Art. 59d revKVV gehalten wird.

allge- Es ist grösstes Augenmerk auf verbindliche Codierungsrichtlinien zu SGIM mein legen. Die bisherigen Erfahrungen von Spitälern, die bereits nach AP-

DRG abgerechnet haben, lassen den Schluss zu, dass es im Bereiche der Codierungsmöglichkeiten gewisse Grauzonen gibt. Diese Grauzonen müssen durch ein Codierungshandbuch mit aller Klarheit eliminiert werden.

allge- …der revidierten Krankenversicherungs-Verordnung regelt die leis- SVDE mein tungsbezogenen Pauschalen. Bei der Ausarbeitung der neuen Tarif-

struktur soll die Mitarbeit der Berufsverbände ausdrücklich in der Verordnung festgehalten werden.

allge- C’est un article central de cette modification qui fixe la procédure pour SSR/CSA mein la demande d’approbation d’un tel tarif basé sur ces forfaits. Un modèle

de calcul des forfaits basé sur une classification des patients de type DRG n’y est donné que comme exemple de modèle de rémunération utilisable par les partenaires tarifaires.

Remarques :

1. al. 1, c : Demander „ les prévisions sur les effets de l’application du tarif sur le volume des prestations, ainsi que sur les coûts de l’assurance obligatoire des soins „ peut faire pression sur les partenaires au point de les faire aboutir à une pratique volontariste de rationnement disproportionné et contraire à la qualité des soins pour tous.

2. Le CAS ne peut en effet pas faire autrement que de se préoccuper des effets pervers pour la qualité des soins, et même contreproductifs sur le plan de l’efficience et de l’économicité, dus à l’application des forfaits par cas.

3. Ce serait une erreur de penser que ce sont là les seuls domaines de soins où a lieu cette absence de lien valable entre la prestation