Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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allge- Die gewählte Formulierung, die für gewisse Bereiche auch eine Tariflö- Geburtshaus mein sung basierend auf leistungsbezogenen, schweizweit einheitlichen arco

Pauschalen ausserhalb des DRG-Klassifikationssystems zulässt, wird Geburtshaus unterstüzt. Artemis Sollte für die Geburtshäuser auch die DRG-Klassifizierung als Tarifsys- Geburtshaus tem gewählt werden, so muss sichergestellt werden, dass diese den Delphys Umständen der Geburtshäuser angepasst wird und beispielsweise an- Geburtshaus hand von Referenzgeburtshäusern anstelle von Referenzspitälern ent- Engadin wickelt wird. Geburtshaus Zudem gilt es bei der Entwicklung der DRG-basierten Tarifstruktur für LaVie

die stationären Leistungen die speziellen Umstände der Geburt zu be- Geburtshaus rücksichtigen. Geburten sind keine medizinischen Interventionen wie Luna

beispielsweise Operationen und stellen deshalb an ein Tarifsystem ba- Geburtshaus sierend auf DRGs besondere Herausforderungen. Die Geburtshäu- Terra Alta ser/der SHV unterstützen aus diesem Grund mit Nachdruck Art 59 Abs Geburtshaus 1 lit b. Dabei gilt es insbesondere Folgendes zu beachten: Im Kom- Villa Obermentar wird ausgeführt, dass die Tarifpartner Instrumente und Mecha- burg

nismen präsentieren müssen, die potenzielle negative Auswirkungen Geburtshaus eines Fallpauschalen-Systemes vermeiden. Die Geburtshäuser/der Zürich Ober-SHV machen darauf aufmerksam, dass es im Fall Geburten nicht nur land

im die in den Kommentaren erwähnte „medizinisch nicht angezeigte IGGH

Verkürzung der Aufenthaltsdauer“ geht, sondern auch um die medizi- SHV

nisch nicht angezeigte Verkürzung der Geburtsdauer. Geburten sind

sehr individuelle Prozesse, deren Dauer enorm variieren kann. Aus

medizinischer Sicht ist eine Geburt ohne unnötige medizinische Inter-

ventionen anzustreben. Eine lange Dauer der Geburt bei gutem Zu-

stand der Mutter und des Kindes soll per se kein Grund sein für eine

medizinische Intervention. Dies ist aber nur gewährleistet, wenn die

Entschädigung für eine komplikationslose, vaginale Geburt auch bei

langen Geburten kostendeckend ist. Muss eine Risikogeburt (mit Medi-

kamenten, Zangen- oder Vakuumgeburt oder ein Kaiserschnitt) defi-

niert werden, nur um mittels dieser Intervention eine neue, die Kosten

der langen Geburtsdauer deckende DRG zu erreichen, so ist dies so-

wohl medizinisch als auch ökonomisch unerwünscht.

Eine kostendeckende Entschädigung einer lange andauernden Geburt

muss auch ohne medizinische Interventionen möglich sein. Sei dies

durch eine separate DRG für überdurchschnittlich lange Geburten (oh-

ne medizinische Zusatzindikation), durch allfällige Zusatzentgelte, die

auf Grund der Geburtsberichte der Hebammen in Anspruch genommen

werden können oder eine andere Lösung. Die Geburtshäuser/der SHV

fordern vom Bundesrat, die ihm vorgelegten Tarifsysteme auf diese

Frage hin zu prüfen.

allge- Art. 46 Abs. 4 KVG spricht vom Tarifvertrag und Art. 49 Abs. 2 KVG H+, Inselspimein von der Tarifstruktur. Weitere Elemente sind im Gesetz nicht festgehal- tal, SWISSten, namentlich nicht die „Anwendungsmodalitäten“ und auch keine REHA, VAKA „Kernelemente“. Die Spitäler sind sich bewusst, dass gewisse Doku-

mente zusätzlich zur Tarifstruktur notwendig sind. Diese aber global als

„Anwendungsmodalitäten“ oder „Kernelemente“ zu umschreiben und

einzufordern, geht zu weit und erhöht nur den administrativen Aufwand.

Art 59d Abs. 5 (neu): Anstatt nur Instrumente zur Qualitätsgewährleis-

tung vorzuschreiben, sollte die gesamte Einführung der DRG über-

wacht und evaluiert werden. Im weiteren ist dies auch für die Durchfüh- H+

rung wichtig. So können neue Fehlanreize frühzeitig erkannt und beho-

ben werden. „Das Bundesamt evaluiert zusammen mit den Tarifpart-

nern und Kantonen die Einführung und Durchführung derFallpauscha-

len.“