Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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hat.

Ein übergeordnetes Konzept zur Überprüfung der Auswirkungen von

DRGs auf die Gesamtversorgung erachtet das Inselspital als weit wich-

tiger (insbesondere mit Blick auf die kant Planungen).

Zu c: Streichen

Das Inselspital schliesst sich hier den kritischen Fragen von H+ explizit

an.

1 Bst. b: Dieser Absatz sollte gestrichen werden. Die Auswirkungen der physiosuisse DRG’s sind nicht abschliessend geklärt. Unabhängig vom Abrechnun-

gssystem nimmt die Aufenthaltsdauer seit Jahren ab. Patienten werden

früher in die Rehabilitation geschickt mit entsprechenden Mehrbela-

stungen in den Rehabilitationsabteilungen. Die Einflüsse auf die Quali-

tät durch dieses Verhalten sind nicht abschliessend geklärt. Ein umfas-

sendes Konzept zur Prüfung der Auswirkungen der Swiss DRG’s be-

trachtet physiosuisse als dringend notwendig.

1 Bst. b ist zu streichen. Die Spitäler haben eine gute Qualität ihrer Lei- Privatkliniken stungen zu gewährleisten. Dies ist ein Auswahlkriterium für die Aufna-

hme auf die Spitalliste. Diese Qualität haben sie sicherzustellen, ohne

dass im Rahmen der Tarifanwendung noch Instrumente und Mechani-

smen zu vereinbaren sind. Wichtig ist, dass ein korrekter Preis gewä-

hrleistet ist und nicht wegen ungenügender Preise eine qualitativ schle-

chte Leistung vorprogrammiert ist. Wenn schon etwas zu gewährleisten

ist, dann sind es faire Preise, die eine Sicherstellung einer guten Quali-

tät ermöglichen.

Bst. c ist zu streichen. Solche Prognosen sind unnötig und es ist auch

absolut unklar, was das Ziel solcher Prognosen sein soll. Neu sollen

nun leistungsgerechte Preise bezahlt werden. Dies ist ein richtiger En-

tscheid des Parlamentes, welcher endlich zu mehr Transparenz führt.

Diese leistungsgerechten Preise basieren auf betriebswirtschaftlichen

Grundsätzen. Auch dies ist vom Gesetzgeber festgelegt worden. Somit

spielen Prognosen über die Auswirkungen dieser Tarifänderung letzt-

lich überhaupt keine Rolle. Diese Tarifänderung ist nun zu vollziehen.

Die einzige Auswirkung von solchen Prognosen könnte nämlich nur

darin bestehen, dass sie zu politischen Preisen führt, wie das bereits

bei TARMED der Fall war. Dies ist gesetzwidrig und nun nicht zu wie-

derholen.

1 Buchstabe b in dem Sinn zu ergänzen, dass das Effizienzprinzip ist als SGCI wichtiges gesetzliches Erfordernis — wie in Art. 58b Abs. 3 Bst. a

revKVV — ebenfalls in Art. 59d revKVV festgehalten wird.

1 Art. 59 d Abs. 1: Solche Prognosen sind aufwändig und verteuern das SRK Gesundheitswesen erheblich.

1 Zu b: Streichen SWISSREHA Fehlanreize der SwissDRG müssen vermieden werden. Insbesondere VAKA dann, wenn sie die Qualität der Spitalbehandlung vermindern. Fehlan-

reize sind aber nicht apriori zu erkennen. Viele werden erst nach eini-

ger Zeit der DRG-Anwendung entdeckt werden können. Deswegen

sind Instrumente und Mechanismen bei Einreichen zur Genehmigung

nicht möglich.

Der DRG-Tarif impliziert gewisse Qualitätssicherungsmassnahmen,

zum Beispiel die Berücksichtung der Rehospitalisation in der Falldefini-

tion. Dies führt zu einem neuen Anreiz der Spitäler Rehospitalisierun-

gen zu vermeiden. Ein übergeordnetes Konzept zur Überprüfung der

Auswirkungen von DRGs auf die Gesamtversorgung erachten SWISS-

REHA und VAKA als weit wichtiger.

Zu c: Streichen

Schlussfolgerungen aus Prognosemodellen sind beschränkt und mit

gewissen Ungenauigkeiten behaftet. Deshalb soll auf Prognosen ver-