Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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geheime zu erheben und zu nutzen. Die Teilrevision Spitalfinanzierung hat neu die Grundlage für die Erhebung von Angaben der Leistungserbringer im ambulanten Bereich geschaffen.
Wichtig ist der Datenschutz der Versicherten. Zur Verbesserung der Transparenz sollten die Daten der Versicherer, insbesondere Reserven, Rückstellungen und Verwaltungskosten, pro Kanton publiziert werden.
Präzisierung der allgemeinen Erläuterungen: 1. Aufsichtsdaten und Statistik „Die Wahrung des Datenschutzes der Versicherten muss dabei sichergestellt werden.“
ASPV kann sich den Verordnungsentwürfen, die in Ausführung der Revision ASPV des KVG am 21. Dezember 2007 von den Räten verabschiedet wurden, vollumfänglich anschliessen.
L’AVIVO souhaite que la LAMAL soit enfin respectée et que le contrôle de son AVIVO application et de la qualité de son application par les assureurs devienne une réalité.
La Confédération devrait donc se donner les moyens d’exercer ce contrôle.
.Elle pourrait, dans ce but, initier un audit sur la façon dont ce contrôle est actuellement exercé afin de pouvoir l’améliorer efficacement.
Curaviva Schweiz ist grundsätzlich mit den vorgesehenen Bestimmungen über CURAVIVA die zu Überwachungs- und Statistikzwecken benötigten Daten einverstanden. Curaviva weist aber darauf hin, dass der Aufwand für die Datenbeschaffung schon heute für die Heime beträchtlich und mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Die neuen Bestimmungen dürfen nicht dazu führen, dass diese Aufgabe noch umfangreicher wird. Die Daten müssen mit dem in den Heimen bereits eingesetzten Instrument der SOMED erhoben werden. Keinesfalls darf zu SO-MED hinzu noch ein zusätzliches Instrument zur Datenerhebung eingeführt werden.
Begleitforschung FMH Art. 32 Abs. 1 schreibt vor: „Das BAG führt in Zusammenarbeit mit den Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen sowie Vertretern der Wissenschaft wissenschaftliche Untersuchungen über die Durchführung und die Wirkungen des Gesetzes durch."
Eine Begleitforschung wird gerade auch zur Untersuchung der Auswirkungen des revidierten KVG wichtig sein. Die Auswirkungen der Einführung der Fallpauschalen im stationären Bereich und auch die Schnittstellen zum ambulanten Bereich gilt es zu untersuchen. Ebenfalls zu prüfen ist der Einfluss auf die Arbeitsbedingungen im Spital und auf die Qualität der ärztlichen Weiterbildung. Im Bereich der Spitalfinanzierung steht mit der SwissDRG AG sogar bereits ein Institut zur Verfügung, in welchem die in obgenanntem Absatz 1 aufgezählten Partner weitgehend vereint sind. Die Verordnung sollte den Handlungsspielraum des BAG zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht unnötig einschränken. Absatz 3 von Art. 32 ist entsprechend zu ergänzen.
Art. 32 Wirkungsanalyse
„3 Das BAG kann für die Durchführung der Untersuchungen wissenschaftliche Institute beiziehen und Expertengruppen einsetzen. Es kann die Durchführung auch an eine geeignete Institution übertragen, wobei sichergestellt werden muss, dass die in Absatz 1 aufgeführten Partner eingebunden sind.“
Art. 59d Leistungsbezogene Pauschalen
„6 Die Organisation gemäss Art. 49 Abs. 2 KVG sorgt für die Begleitforschung zu den Wirkungen der Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen.
Eine Begleitforschung setzt voraus, dass auch der Stand vor Einführung des Gesetzes erfasst worden ist. Es ist deshalb unabdingbar, dass die Begleitforschung frühzeitig einsetzt. Dies ist in den Übergansbestimmungen mit einem neuen Absatz 5 sicherzustellen.“
Übergangsbestimmungen:
„Die Organisation nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes sorgt dafür, dass mit der Begleitforschung nach Art. 59d Abs. 6 für die Einführung eines auf DRG basie-