Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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renden leistungsbezogenen Vergütungsmodels bis spätestens am 31.12.2010 die nötigen Grundlagen für eine verlässliche Überwachung und Steuerung des DRG-Systems zur Verfügung stehen.“

Datenerhebung nur mit Auswertungskonzept H+ Seit einiger Zeit setzt sich H+ dafür ein, dass nur Daten erhoben werden, für die ein nachgewiesener praktischer Bedarf besteht. Die Datenerhebung ist sehr aufwändig und teuer. Die dazu notwendigen Personen und Mittel sollten primär den Patientinnen und Patienten zu Gute kommen, anstatt in unnötige Dokumentierungsaktivitäten fliessen. Die in Artikel 28 KVV festgehaltenen Grobziele reichen nicht. Für die Spitäler fehlen die Ziele ganz. Die Interpretation der Spitaldaten, vor allem der Qualitätsdaten, ist komplex. Bei einer unvorsichtigen Veröffentlichung könnte eine Geschäftsschädigung der Spitäler erfolgen. Zu befürchten ist, dass in gewissen Fällen die Patienten die Konsequenzen zu tragen haben. Der Bund soll klar definieren, welche Informationen durch die Leistungserbringer veröffentlicht werden sollen. Der Bund muss aber Spitaldaten, insbesondere Qualitätsdaten, nicht selber veröffentlichen.

Art. 28, 28a und 28b: H+ nimmt zu den Vorschriften bezüglich der Datenerhebung bei den Versicherern im Prinzip keine Stellung. Aus den Erfahrungen der Spitäler lässt sich aber anmerken, dass eine Datenerhebung überhaupt nur sinnvoll ist, wenn die Daten bearbeitet werden und nicht zu Datenfriedhöfen verkommen. Auswertungskonzepte sind vor der Datenerhebung notwendig.

Ausserdem ist die Wirtschaftlichkeit nicht nur von den Kosten abhängig (Art. 28 Abs. 1 Bst. c), sondern auch von den erbrachten Leistungen. Diese wären zu ergänzen.

Art 30: Das zuständige Bundesamt muss zwingend vorgängig ein Auswertungskonzept vorlegen über jene Daten, die es erhalten will. Es muss möglich sein, die Datenbedürfnisse von Bund, Kanton und weiteren Partnern im Gesundheitswesen mit einer Auswertung zu befriedigen. „Die Leistungserbringer geben die Daten den zuständigen Behörden gemäss Art. 22a dieses Gesetzes bekannt. Das Bundesamt informiert die Leistungserbringer vorgängig über die damit verbundenen Auswertungskonzepte.“

Art. 33 Bst. g: Gemäss der bundesrätlichen Rechtssprechung und der Lehre ist Art. 33 Bst. g auch anwendbar, wenn sich eine versicherte Person zum Zwecke einer Hospitalisierung in ein Spital begeben hat, dort aber nur ambulant behandelt worden ist, sofern die anschliessende Verlegung zum Zweck stationärer Behandlung geschieht. Ebenso gelangt gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtssprechung und der Lehre Art. 33 g KVV zur Anwendung, wenn eine Patientin oder ein Patient notfallmässig in ein Spital eingewiesen und von dort sofort in ein anderes Spital weiterverlegt wird. Wenn die Einweisung zum Zweck einer Hospitalisation von mehr als 24 Stunden erfolgt ist, hat er dadurch den Status eines stationären Patienten. Warum der entsprechende Verlegungstransport erfolgt, ist belanglos, solange er aus medizinischen Behandlungsgründen vorgenommen wird und medizinisch notwendig ist. Die Bestimmung von Art. 33 Bst. g führt insbesondere unter dem Regime von leistungsbezogenen Pauschalen für das Erstspital zu einer finanziellen Belastung, die explizit nicht durch entsprechende Tarifeinnahmen gedeckt ist. Daher ist dieser Artikel dahingehend abzuändern, dass in den eingangs erwähnten Fällen die Transportkosten nicht Teil der stationären Behandlung bilden, sondern von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. „… den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes vorgesehenen Beitrag an die Transport- und Rettungskosten; die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes sind nicht Teil der stationären Behandlung.“

Zu Art 30: „Die Leistungserbringer geben die Daten den zuständigen Behörden Inselspital gemäss Art. 22a dieses Gesetzes bekannt. Das Bundesamt informiert die Leistungserbringer vorgängig über die damit verbundenen Auswertungskonzepte.“ Das zuständige Bundesamt muss zwingend vorgängig ein Auswertungskonzept über jene Daten, die es erhalten will, vorlegen. Es muss möglich sein, die Da-