Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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tenbedürfnisse von Bund, Kanton und weiteren Partnern im Gesundheitswesen mit einer Auswertung zu befriedigen.
Notwendiges Auswertungskonzept für die Datenerhebung: physiosuisse Es sollen nur Daten erhoben werden, für die ein nachgewiesener Bedarf besteht. Datenerhebungen sind sehr aufwändig und teuer. Entsprechende personelle und finanzielle Ressourcen sollten primär der Gesundheit der Patienten zukommen. Unnötige Dokumentierungsaktivitäten sollten ohnehin vermieden werden. Dabei sind bei Datenerhebungen vorgängig konkrete Auswertungskonzepte mit Zielen und Kommunikationsstrategien zu definieren.
Gerne stellt physiosuisse Ihnen im folgenden Vorschläge zu einzelnen Artikeln zu.
KVV Art. 30: „Die Leistungserbringer geben die Daten den zuständigen Behörden gemäss Art. 22a dieses Gesetzes nach dem damit verbundenen Auswertungskonzept bekannt.“ Begründung vgl. KVV Art. 28, 28a und 28b
1. Konsequente Beschränkung auf die obligatorische Grundversicherung Pulsus Pulsus legt Wert darauf, dass die zusätzlichen Aufsichtsdaten, Statistiken und Datensammlungen sich ausschliesslich auf die Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung beschränken müssen. Sämtliche Leistungserbringer, die ihre Leistungen ausserhalb der obligatorischen Grundversicherung erbringen (Privatspitäler, Leistungen für Privatpatienten etc.) sind von der Pflicht zur Generierung von Aufsichtsdaten ausdrücklich auszunehmen.
Dem Bund fehlt die gesetzliche Grundlage, ausserhalb der im Rahmen der obligatorischen Grundversicherungen erbrachten Leistungen Daten zu sammeln und zu verlangen.
2. Unterschiedliche Möglichkeiten von Versicherern, Leistungserbringern im stationären Bereich und Leistungserbringern im amublanten Bereich
2.1 Versicherer
Das Geschäft eines jeden Versicherers ist die Übernahme eines Risikos gegen Entgelt (Prämie). Dieses Geschäft kann nicht ohne versicherungsmathematische Modelle betrieben werden. Die Sammlung von Daten, deren Auswertung und Bearbeitung gehören somit zum Kerngeschäft der Versicherer. Diese Daten sind so zu bearbeiten, dass das Datenschutzinteresse der Versicherten gewahrt wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Versicherer über alle notwendigen und unter dem Gesichtspunkt des Daten- und Patientenschutzes erlaubten Datensammlungen verfügen oder mindestens verfügen könnten. Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Verpflichtung der Leistungserbringer, mit detaillierten Angaben abzurechnen.
Alle zulässigen Datensammlungen sind bei den Versicherern vorhanden oder können dort erstellt und bewirtschaftet werden. Somit erweisen sich zusätzliche Datenerhebungen bei den Leistungserbringern generell als unnötig und sind sowohl aus Datenschutzgründen wie auch als unnötige zusätzliche Kostenfaktoren abzulehnen.
2.2 Spitäler und Pflegeheime
Wenn grosse Zentrumskliniken vielleicht genügend personelle Ressourcen haben könnten, um zusätzlichen Aufwand zur Generierung und Ablieferung von Aufsichtsdaten zu verkraften bzw. solche zusätzliche Kosten prozentual nicht gross ins Gewicht fallen dürften, präsentiert sich die Situation bei kleineren Leistungserbringern völlig anders. Hier werden zusätzliche Kosten generiert, die betriebswirtschaftlich viel stärker ins Gewicht fallen und damit eine viel grössere zusätzliche Belastung darstellen.
Extrem dürften solche Kosten kleinere und mittlere Pflegeheime zusätzlich belasten.Die meisten Pflegeheime verfügen nur über eine sehr schmale administrative Organisation. Wenn diese Institutionen nun verpflichtet werden, Aufsichtsdaten zu generieren, wird dies zu wesentlichen neuen Kosten im nicht produktiven, administrativen Teil führen.
2.3 Ambulanter Bereich
Die Leistungserbringer im ambulanten Bereich sind ohne zusätzliche Manpower