Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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séparément et personne ne semble contester le fait que ces domaines ne doivent pas entrer dans le calcul du forfait lié aux prestations. C'est pourquoi, par 9 voix contre 2, la commission vous propose d'exclure ces pres-tations d'intérêt général du calcul du coût du tarif hospitalier, de telle manière à ce que les com-paraisons puissent être effectuées avec des prestations comparables." Die im Kommentar zur VKL-Änderung nahegelegte Schlussfolgerung, dass es deshalb ge-nauso der Wille des Gesetzgebers sei, die nicht universitäre Lehre von der Anrechenbarkeit auszuschliessen und Abgeltung der Vollkosten für die Weiterbildung von einem betrieblichen Bedarf abhängig zu machen, ist u.E. aus drei Gründen nicht zulässig:

1. In den Materialen hat die GDK keinen solchen Hinweis gefunden. Die GDK kann sich nicht vorstellen, dass das Parlament immer von universitärer Lehre gesprochen haben sollte, wenn genauso die nicht universitäre Lehre und Weiterbildung gemeint gewe-sen sein sollte.

2. Wenn während der Debatte, wie in den Erläuterungen festgehalten, erwähnt wurde, dass die Kosten der nicht universitären Aus- und Weiterbildung Sache der Spitäler und Schulen sei und die Kosten wie in anderen Bereichen üblich in die Kosten der betroffenen Spitäler einfliessen sollten, dann heisst dies gerade, dass diese Kosten anrechenbar sein sollen. Daher ist es zwingend, dass das "Einfliessen in die Kosten" bedeutet, dass diese über das KVG abgerechnet werden können.

3. Die nicht-universitäre Ausbildung gereicht den Spitälern nur dann zum Wettbewerbsnachteil, wenn die entsprechenden Kosten nicht anrechenbar sind.

Gemäss VKL müssen die Vollkosten die Aus- und Weiterbildung separat ausgewiesen werden (di-rekte und indirekte Kosten). Der Betriebsvergleich muss auf den relevanten und ver-gleichbaren Vollkosten basieren. Weitere Kostenkomponenten können ohne Weite-res zugeschlagen werden.

Die GDK bittet Sie, auf die verwirrende und nicht zulässige Interpretation des Willens des Gesetzgebers in den Erläuterungen zu verzichten.

Darüber hinaus ist eine entsprechende Klärung in oben genanntem Sinn vorzunehmen.

Kosten der nicht universitären Lehre und Weiterbildung: FDK Ein weiterer wesentlicher Einwand betrifft Ihren Kommentar zur VKL, welcher die Nicht-Anrechenbarkeit der nicht universitären Lehre und der Weiterbildung des akademischen und nicht akademischen Personals unterstellt bzw. den Kommentar zu Art. 7 VKL-r, welcher die Abgeltung von einer Betriebsnotwenigkeit abhängig macht. Aus FDK Sicht ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzesartikels sowie den Ausführungen im Parlament klar, dass die nichtuniversitären Lehre und der Weiterbildung des akademischen und nicht akademischen Personals unterstellt bzw. den Kommentar zu Art. 7 VKL-r, welcher die Abgeltung von einer Betriebsnotwendigkeit abhängig macht. Aus der Sicht der FDK ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzesartzikels sowie den ausführungen im Parlament klar, dass die nicht universitäre Lehre und die Weiterbildung abrechenbare Kosten sind.

Investitonskosten/Anlagebuchhaltung :

Ein weiterer Punkt der Kritik betrifft die vorgesehenen Regelungen zu den Investitionskosten. So fehlen klare Normen, welche die Ermittlung, die anwendbaren Grundsätze und die Anrechenbarkeit regeln. Dies betrifft vorab Sachfragen im Zusammenhang mit der Anlagebuchhaltung, insbesondere die zu berücksichtigenden Bilanzwerte, die Abschreibungsdauer, die kalkulatorischen Zinssätze usw. Die FDK als die für das öffentliche Rechnungswesen zuständige Fachkonferenz, die im Übrigen zu den einschlägigen Fragen Handbücher herausgegeben hat, ist gerne bereit. Ihnen in diesen Fragen allenfalls beratend zur Seite zu stehen.

Bei der VKL ist die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behand- FDP lung misslungen. Hier werden Anreize geschaffen, die Zahl stationärer Patien-