Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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H+ mit den ent-sprechenden Kategorien und Regeln anzulehnen.
Jedoch sind die Empfehlungen von H+ nicht in allen Fällen für tarifliche Zwecke anwendbar. Insbesondere sind unter anderen folgende Vorbehalte anzubringen und im Rahmen der un-ten vorgeschlagenen Norminvestitionskostenkalkulation zu korrigieren:
-Gemäss Rekole sind die Abschreibungssätze entsprechend dem Vorsichtsprinzip hoch (kurze Abschreibungsdauer), und Abschreibungen unter null vorgesehen. Dies würde zu einer zu hohen Vergütung führen.
-Die Bewertung des Grundstücks zwecks Abgeltung der Kapitalkosten mittels kalkulato-rischen Zinsen könnte aufgrund von Bewertungsschwierigkeiten zu einer ungerechtfer-tigt hohen Abgeltung führen und ist für tarifliche Zwecke vertieft zu prüfen.
-In den Empfehlungen zur Anlagebuchhaltung fehlt die Regelung zur Umlage auf die Kostenträger und damit die separate Ausscheidung der Investitionskosten für stationä-re Leistungen, welche zulasten des KVG erbracht werden.
Angesichts der offenen tarifrelevanten Fragen regt die GDK an, die Richtlinien von H+ noch von einem Experten auf ihre Kompatibilität mit den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von SwissGAAP FER zu beurteilen sind.
4) Wenn alle Investitionen anrechenbar sind, befürchtet die GDK sowohl zu hohe als auch zu tiefe Abgeltungen über das KVG:
a)zu hohe Abgeltungen, wenn jede beliebige Investition als Kosten zulasten des KVG geltend gemacht werden kann.
b)zu tiefe Abgeltungen, wenn die Abschreibungen per 1.1.2012 nicht vollständig ermit-telt werden können, weil entsprechende Empfehlungen nicht umgesetzt oder nicht umsetzbar sind (fehlende Datenaufbewahrungspflicht).
Auch deshalb erachtet die GDK eine Kalkulation der Norminvestitionskosten als angezeigt. Zu diesem Zweck ist es notwendig, ein Projekt von BAG und GDK zusammen mit den Leis-tungserbringern und den Versicherern zu initiieren.
5) Die GDK stimmt mit dem BAG überein, dass Miet- und Abzahlungsgeschäfte als Betriebskos-ten zu erfassen und daher nicht Teil der Anlagebuchhaltung sind . Werden diese Kosten jedoch nicht mehr als Investitions-, sondern als Anlagenutzungskosten verbucht, sollte sichergestellt sein, dass im Rahmen von Betriebsvergleichen die Betriebskosten keine Anla-genutzungskosten enthalten und diese zusammen mit den Investitionen betrachtet werden, damit die Vergleichbarkeit gewährleistet ist.
6) Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, das Verfahren zu bestimmen, nach dem die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung getätigten Investitionen in die Tarifberechnung ein-bezogen werden.
Dazu sind die Ausführungen von NR Humbel-Näf vom 22.3.2007 relevant (Hervorhebungen GDK): Humbel Näf Ruth (C, AG), für die Kommission: "Ich bitte Sie, bei Artikel 49 Absätze 2 und 3 der Kommissionsmehrheit zu folgen. Es ist eine Frage des Konzepts. Die Kommissionsmehr-heit will, dass Investitionen in den Fallpauschalen einberechnet sind und dass Kostenverglei-che auf der Grundlage der Vollkosten angestellt werden können. Dass es keine einfache Sache ist, die Investitionskosten zu kapitalisieren, das weiss die GDK. Deshalb hat der Bundes-rat den Auftrag, hiezu Bestimmungen zu erlassen. Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass das heute in Privatkliniken auf den Spitallisten schon der Fall ist. Privatkliniken, die auf den kantonalen Spitallisten figurieren, verrechnen ihre vollen Kosten inklusive Investitionen zulas-ten der Krankenversicherer; das muss also heute schon bezahlt werden. Es ist deshalb eine Frage der Systemgerechtigkeit, dass alle Patienten in den Spitälern, die auf den Spitallisten aufgeführt sind, gleiche Bedingungen haben und gleichermassen von der öffentlichen Hand, von den Kantonen und von den Versicherern mitfinanziert werden."
Es geht also nicht um eine unterschiedliche Berücksichtigung je nach Stand der Anlagen, wie dies aus der Übergangsbestimmung geschlossen werden könnte, sondern um eine Kapitalisierung der Investitionskosten. Aus unternehmerischer