Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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Übergangsfristen per 1.1.2009: zu kurz, da Konsequenzen noch nicht sichtbar (Kosten und Tarife)
Lehre und Forschung – nicht universitäre Aus- und Weiterbildung SBK/ASI Gemäss Artikel 49 Absatz 3 der Teilrevision Spitalfinanzierung dürfen die Vergütung der stationären Behandlung, einschliesslich Aufenthalt in einem Spital oder einem Geburtshaus, keine Kostenanteile für Forschung und universitäre Lehre beinhalten. Für die Vergütung vereinbaren die Vertragsparteien Fallpauschalen.
Geburtshäuser : SBV Die generelle Anerkennung von Geburtshäusern als Leistungserbringer kommt einer Erweiterung der Leistungen gleich, die sich nicht rechtfertigen lässt. Zum einen bieten die zurzeit existierenden öffentlichen und privaten Spitäler ausreichende Versorgungssicherheit im Bezug auf Geburten. Zum andern besteht ein Widerspruch zur sonst überall geforderten Wirtschaftlichkeit, wenn solche Geburtshäuser verpflichtet werden, ihre Standards an diejenigen der spitalgestützten Geburtshilfe anpassen zu müssen.
Der SBV lehnt die Anerkennung der Geburtshäuser als Leistungserbringer ab, soweit und sofern ihre Anerkennung mit der Auflage der spitalgestützten Geburtshilfe verbunden ist. Ein solches Vorgehen wäre lediglich kostentreibend. Begriff „teilstationär":
Es erscheint zutreffend, die „teilstationäre Behandlung" begrifflich aufzuheben. Zu hinterfragen ist hingegen die Formulierung von Art. 3 lit a. wonach Aufenthalte von mindestens 24 Std, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, als stationär gelten.
Kosten für Lehre und Forschung:
Der SBV teilt die Auffassung, wonach die Kosten für die Ausbildung der universitären Medizinalpersonen ebenso wie die Kosten für die Forschung nicht zulasten der OKP gelten sollen. Hingegen sind nicht-universitäre Ausbildungskosten (Lehrlinge) Kosten eines Spitals, ebenso die kontinuierliche Fortbildung des gesamten Spitalpersonals. Der SBV beantragt daher, normativ klarzustellen, dass nicht-universitäre Aus- und Fortbildungskosten als normale Kosten in der Spitalrechnung zuzulassen sind.
Kostenermittlung und Leistungserfassung:
Während die Erfassung dieser Daten für den Bereich der OKP vertretbar und akzeptabel erscheint, lehnt der SBV die Verpflichtung des Leistungserbringers, die nicht zulasten der OKP erbrachten Leistungen (separat) auszuweisen, entschieden ab. Hierbei handelt es sich nämlich um Elemente eines privatrechtlich normierten Rechtsverhältnisses, das lediglich den Leistungserbringer und den Patienten (als Auftraggeber) betrifft.
Die SGIM ist einverstanden, dass der Begriff „teilstationär“ nicht mehr verwen- SGIM det wird. Die SGIM möchte aber mit Nachdruck darauf hinweisen, dass sämtliche ambulanten Leistungen im Spital mit entsprechender Benutzung der Infrastruktur und allenfalls eines Bettes gemäss TarMed kostendeckend abgerechnet werden können.
Lehre und Forschung:
Der Aufwand der Spitäler für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte hat in den letzten Jahren beispielsweise als Folge der Reduktion der Arbeitszeit und zusätzlichen Auflagen der FMH respektive der Kommission für Weiter- und Fortbildung zugenommen. Diese Leistungen werden alleine durch die Spitäler getragen. Die SGIM erachtet es als zwingend notwendig, dass die Kosten der Weiterbildung mit Einführung von DRG explizit ausgewiesen und vergütet werden. Die SGIM ist nicht einverstanden, dass eine separate Finanzierung nur für die Forschung und universitäre Lehre gelten soll. Auch wenn darauf hingewiesen wird, dass in der aktuellen Verordnung die Finanzierung nicht abschliessend geregelt ist, so müsste diese im Rahmen der Revision erfolgen. Zusätzlich