Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 143Fedlex · Ergebnisbericht

Sicht kann diese Kapitalisierung nicht auf dem jeweiligen Zeitwert bzw. Buchwert erfolgen, son-dern muss auf dem indexierten Anschaffungs- oder dem Wiederbeschaffungswert basieren. Nur dieses Vorgehen ermöglicht eine Investitionspolitik auf Basis der vollständig kapitalisierten Investitionskosten.

7) In der VKL sollte auch festgehalten werden, so dass nur der Investitionskostenanteil berücksichtigt wird, welcher für stationäre Leistungen zulasten des KVG anrechenbar ist.

8) Die Firma Keller Unternehmensberatung hat festgestellt, dass der Stand der Anlagebuch-haltungen höchst unterschiedlich ist und diese nicht vergleichbar sind. Es ist zu bezweifeln, dass bis zur Einführung der neuen Finanzierungsregelung in allen Spitälern und Kliniken einheitliche und vergleichbare Anlagebuchhaltungen vorliegen, die als Basis für die Vergü-tung der Investitionskosten herangezogen werden können. Auch dieser Umstand spricht für die unter 4) vorgeschlagene Kalkulation von Norminvestitionskosten.

Die GDK beantragt Ihnen somit, die Bestimmungen zur VKL eng an die Empfehlungen von H+ zur Anlagebuchhaltung im Spital, welche Bestandteil von REKOLE sind, anzulehnen bzw. explizit auf diese zu verweisen.

Während des Übergangs zur neuen Regelung sind höchst unterschiedliche Ausweise über die Investitionskosten zu erwarten.

Um eine realistische Bewertung der Investitionskosten zu ermöglichen, haltet die GDK zumindest während der Einführungsphase eine Kalkulation von Norminvestitionskosten auf Basis geeigneter Referenzbetriebe für unabdingbar.

ad 4. Gemeinwirtschaftliche Leistungen:

Aufnahmepflichten der Spitäler werden in den Erläuterungen als gemeinwirtschaftliche Leis-tungen aufgeführt. Sie sind aber als solche nicht unter Art. 49 Abs. 3 KVG-r erwähnt, sondern wurden im Lauf der Beratung an dieser Stelle gestrichen. Deshalb dürfen sie auch im Kommentar zur VKL nicht als gemeinwirtschaftliche Leistungen erwähnt werden. Die Auf-nahmepflicht soll jedoch Teil des kantonalen Leistungsauftrags sein und ist richtigerweise in der KVV geregelt.

ad 5. Lehre und Forschung

Die GDK ist mit dem Passus in den Erläuterungen einverstanden, wonach die universitäre Lehre mit dem eidgenössischen Diplom endet. Bei der Weiterbildung handelt es sich somit nicht um universitäre Lehre.

Hingegen ist die GDK mit den Erläuterungen und der darin enthaltenen Interpretation des Wil-lens des Gesetzgebers nicht einverstanden. Diese Interpretation legt den irrigen Schluss nahe, dass die Kosten für nicht universitäre Lehre aus den anrechenbaren Kosten ausge-schieden werden müssten. Darüber hinaus öffnet folgender Satz in Ziffer III (Kommentar zu Art. 7) Tür und Tor für Missverständnisse und Streitigkeiten: "Je nach Art der Weiterbildung sind diese letzten Kosten für den Betrieb des Spitals erforderlich und können die leistungsbezogenen Pauschalen einfliessen." Natürlich kann immer behauptet werden, dass es für den Spitalbetrieb nicht erforderlich sei, Personal weiterzubilden. Auf Basis dieses Kommen-tars könnten jegliche Kosten aus der Weiterbildung als nicht anrechenbar bestritten werden.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes selber ergibt sich jedoch folgende Sicht:

- Heute sind Betriebskosten aus Lehre und Forschung gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG nicht anrechenbar.

- Gemäss revidiertem KVG sind nur noch universitäre Lehre und Forschung nicht anrechenbar (Art. 49 Abs. 3 KVG-r).

- Daraus folgt ex contrario, dass die Betriebskosten für die nicht-universitäre Lehre neu anrechenbare Kosten sind.

Zur Motivation für den weiterhin bestehenden Ausschluss universitärer Lehre hat die Kom-missionssprecherin im Ständerat am 8.3.06 erklärt, dass es darum gehe, die Vergleichbar-keit der Kosten und Leistungen zu garantieren:

Brunner Christiane (S, GE), pour la commission: (…) "Quant à la recherche et à la formation universitaire, elles sont déjà maintenant souvent comptabilisées