Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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grosszügigere (Ausnahme)regelungen geschaffen werden könnten,

anstatt diese vollumfänglich den Spitälern gleichzustellen,

2 einverstanden GDK

Art. 2

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

1 Der Kanton Bern beantragt die folgenden redaktionellen Anpassungen: BE, BL, LU,

„… c. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten im Geburtshaus NW, GDK zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Geburts-

haus;

g. die Ausscheidung der nicht zu Lasten der obligatorischen Kranken-

pflegeversicherung erbrachten Kosten und Leistungen.“

1 Es werden wiederum Tendenzen zur reinen Planwirtschaft erkennbar. PULSUS

Zulässig sind die Bestimmungen, dass Leistungen und Kosten, die der

OKP zu belasten sind, klar bestimmt und ausgewiesen werden. Wenn

diese Kosten noch eine Unterscheidung zwischen Kosten und Leistun-

gen im Rahmen der stationären, ambulanten und Langzeitbehandlung

benötigt, ist ein solches Vorgehen noch vertretbar.

Hingegen sind die Leistungserbringer nicht zu verpflichten, ihre nicht

zulasten der OKP erbrachten Leistungen separat auszuweisen. Die

Grundlage für den Leistungserbringer ist der privatrechtliche Auftrag

zwischen seinem Patienten und ihm. Die Rechnungsstellung hat an

den Patienten zu erfolgen und dessen Versicherungssituation darf dem

Leistungserbringer keinen zusätzlichen Abrechnungsaufwand erbrin-

gen. Somit ist die vorgeschlagene Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 lit g)

VKL ersatzlos zu streichen.

Art. 3

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Die Umsetzung dieses Artikels hat gezeigt, dass zahlreiche Fälle unter die Be- AG stimmungen von Art. 3 Bst. b fallen. Ebenso verursachen die Bst. c und e unan-

gebrachte Mehrkosten, indem bei Fällen unter Ost. c die doppelte Fallpauschale

geschuldet wird und bei Bst. e in der Regel nach der Diagnose abgerechnet

wird (d.h. die volle Pauschale ist geschuldet).

Dies, obwohl in beiden Fällen für das zuweisende Haus bzw. das Haus, in wel-

ches der Tote gebracht wurde, in keiner Art zu vergleichende Aufwände wie die

ordentliche Behandlung es fordern würde, hatte. Für Fälle, welche unter die

Buchstaben a und b fallen sollten Kurzliegertaxen vereinbart werden.

Zwischen den Artikeln 3 und 5 fehlt die nötige Kohärenz. Gemäss Artikel 5 gel- BE ten wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken als ambulante Be-

handlungen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe b gelten als stationäre Behandlungen

Aufenthalte im Spital und im Geburtshaus von weniger als 24 Stunden, bei de-

nen während einer Nacht ein Bett belegt wird. Da bei Aufenthalten in Nachtklini-

ken ein Bett belegt wird, sind diese Aufenthalte gemäss Artikel 3 Buchstabe b

stationär, gemäss Artikel 5 aber ambulant. Es fragt sich, welche Bestimmung

nun betreffend Nachtkliniken vorgeht.

Unabhängig zu dieser fehlenden Kohärenz zwischen Artikel 3 und 5 ist Artikel 3

zu vereinfachen: Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens 24 Stunden erüb-

rigt sich der Zusatz betreffend Bettenbenützung. Zudem fällt die Regelung für

Aufenthalte im Pflegeheim ausser Betracht, weil niemand für eine so kurze

Dauer in ein Pflegeheim eintritt. Dementsprechend kann Buchstabe a folgen-