Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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auf CHF 10'000 angehoben, dann müsste eine Übergangsregelung definiert

werden, was mit denjenigen Anlagegüter, die vor dem Stichtag angekauft wur-

den und weniger als CHF 10'000 gekostet haben.

Die Berücksichtung von Miet- und Abzahlungsgeschäften ist Voraussetzung da-

für, dass die Vergleichbarkeit der Anlagekostengewährleistet ist. Zumindest soll-

te in der KLV gewährleistet sein, dass diese Aufwendungen separat ausgewie-

sen werden.

„Als Investitionen im Sinne von Artikel 49 Absatz 7 des Gesetzes gelten Mobi-

lien, Immobilien und sonstige Anlagen, die zur Erfüllung des Leistungsauftrages

nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes notwendig sind und einen

Anschaffungswert von mehr als 10000

3 000 Franken haben. Dazu gehören neben den Kaufgeschäften sämtliche

Mief- und Abzahlungsgeschäfte, welche als Anlagenutzungskosten separat

ausgewiesen werden.

Insbesondere kleinere Pflegeheime tätigen viele Investitionen unter Fr. 10 000.-. SZ Diese würden somit nicht in der Anlagebuchhaltung erscheinen. Die Anlage-

buchhaltung erfüllt nebst Ermittlungen der Abschreibungen/Zinsen auch weitere

Zwecke wie Festlegung der Versicherungssummen und Fortschreiben der Wie-

derbeschaffungswerte (Refinanzierungsbedarf). Werden nun alle Investitionen

unter Fr. 10 000.- nicht in der Anlagebuchhaltung erfasst, fehlen wichtige Infor-

mationen über den Wiederbeschaffungswert und die Versicherungssumme.

Die Grenze des Anschaffungswertes von Investitionen muss für die Pflegehei- CURAVIVA me auf maximal 5000 Franken festgelegt werden; die vorgesehene Grenze von

10 000 Franken ist für sie zu hoch.

Die Anhebung von CHF 3'000 auf CHF 10'000 ist eine Verbesserung für die H+, Inselspi-Spitäler. Eine erhebliche Verbesserung ist die, wenn dieser Schwellenwert auf tal, CHF 20'000 angehoben wird. CHF 10'000 war in der 80er und 90er Jahre in SWISSREHA diesem Sinne zutreffend! Aus Sicht der Finanzierung spielt es richtigerweise

keine Rolle mehr, da alle Kosten der Anlagenutzung auf die Kostenträger umzu-

legen sind.

Es stellt sich die Frage, ob bereits Anschaffungen von mehr als CHF 10'000.00 PULSUS in die Anlagebuchhaltung aufgenommen und somit als „Investition“ zu qualifizie-

ren sind. Pulsus könnte sich vorstellen, dass Anschaffungen im Einzelfall von

weniger als CHF 50'000.00 direkt der Ertragsrechnung als Aufwand belastet

werden können und nur Anschaffungen von CHF 50'000.00 und mehr als „In-

vestition“ bezeichnet werden und in die Anlagebuchhaltung aufgenommen wer-

den müssen.

Die Definition von CHF10 000.– ist willkürlich. Sie trägt den nicht gewinnorien- SRK tierten privaten Institutionen überhaupt nicht Rechnung, da diese Investitionen

ja nicht mehr zur Berechnung der Kosten einfliessen dürfen. Art. 8 ist ersatzlos

zu streichen.

1 Als Investitionen im Sinne von Artikel 49 Absatz 7 des Gesetzes gelten Mobi- santésuisse lien, Immobilien und sonstige Anlagen mit einem Anschaffungswert von mehr

als 10'000 Franken sowie neben diesen Kaufgeschäften sämtliche Miet- und

Abzahlungsgeschäfte, die zur Erfüllung des Leistungsauftrages nach Artikel 39

Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes notwendig sind. und einen Anschaffungs-

wert von mehr als 10 000 Franken haben.

Damit eine saubere Unterscheidung der engeren Betriebskosten einerseits und

der Anlagenutzungskosten andererseits vorgenommen werden kann, soll der

bisher in der VKL erwähnte Satz betreffend die Miet- und Abzahlungsgeschäfte

nicht gestrichen werden. Siehe ausserdem Vorschlag für Art. 10, neuer Absatz

4.

santésuisse ist der Ansicht, dass bezüglich Behandlung der Investitionskosten

erstens Klarheit und zweitens Rechtssicherheit zu schaffen ist. Der Vorentwurf

trägt der Problematik viel zu wenig Rechnung und kann im Hinblick auf den zu

erwartenden Kostenschub für die OKP als fahrlässig bezeichnet werden. Fest-

zuhalten sind folgende Eckwerte: