Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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allge- Die Pflegeheime sollen denselben Bedingungen wie die Spitäler unter- H+, Inselspimein liegen. „Anforderungen an Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime“ tal, SWISS-
REHA, VAKA allge- Während bisher als Grundlage für die Finanzbuchhaltung einfach die PULSUS mein Nomenklatur des Kontenrahmens von H+ (unveränderte Ausgabe
1999) Geltung hatte, soll neu das Departement „die gültige Version“
festlegen. Es wäre sachgerechter, wenn in der Verordnung festgehal-
ten würde, dass als Grundlage für die Finanzbuchhaltung der stationä-
ren Institutionen die Nomenklatur des jeweiligen Kontenrahmens von
H+ gelten soll. Damit wird die Sach- und Fachkompetenz von H+ ge-
nutzt. Eine Einflussnahme des Departementes ist in jeder Hinsicht un-
nötig, wird zu Differenzen und damit zu (unnötigem) Mehraufwand füh-
ren.
Schliesslich ist anzustreben, dass in den Anlagebuchhaltungen wirt-
schaftlich gerechtfertigte Abschreibungssätze zugrunde gelegt werden,
wie dies in der Privatwirtschaft ebenfalls der Fall ist. Es stellt sich des-
halb die Frage, ob man hier separat legiferieren muss, oder ob man
nicht auf sicher bestehende Richtlinien der eidgenössischen Steuer-
verwaltung über die Zulässigkeit von Abschreibungen verweisen kann.
Es dürften in diesem Bereich (Ausgestaltung der Finanzbuchhaltung,
Abschreibungsnotwendigkeiten und Möglichkeiten, etc.) beim eidge-
nössischen Finanzdepartement grössere Erfahrung und Kompetenz
verfügbar sein als im eidgenössischen Departement des Innern bzw.
beim Bundesamt für Gesundheit.
1 „Die Spitäler und die Geburtshäuser müssen eine Finanzbuchhaltung BE, BL, LU,
führen. Grundlage ist die Nomenklatur des Kontenrahmens von H+ Die NW, SG, UR, Spitäler der Schweiz. Das Departement legt die gültige Version fest und GDK
sieht eine Einführungsfrist von zwei Jahren vor.“
1 Die Geburtshäuser sind selbstverständlich bereit, die Fi- Geburtshaus arco
nanzbuchhaltung im Sinne einer Vereinheitlichung anzupas- Geburtshaus Artemis sen. Die Nomenklatur des Kontenrahmens von H+ basiert Geburtshaus Delphys jedoch auf den Bedürfnissen der Spitäler und ist für die Ge- Geburtshaus Engadin burtshäuser überdimensioniert und nicht geeignet. Der SHV Geburtshaus LaVie fordert deshalb, dass für die Finanzbuchhaltung der Ge- Geburtshaus Luna burtshäuser eine der Grösse und dem beschränkten Ar- Geburtshaus Terra Alta beitsfeld der Geburtshäuser angepasste Regelung gefunden Geburtshaus Villa Oberwird. Diese Regelung kann auf den Eckwerten des Konten- burg
rahmens von H+ basieren, muss jedoch spezifisch für Ge- Geburtshaus Zürich Oburtshäuser angepasst werden. berland
IGGH
1 Die Pflegeheime sollen denselben Bedingungen wie die Spitäler unter- H+, Inselspi-
liegen. „Die Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen eine tal, SWISS-Finanzbuchhaltung führen. …“ REHA, VAKA 1 Die Geburtshäuser sind selbstverständlich bereit, die Finanzbuchhal- SHV
tung im Sinne einer Vereinheitlichung anzupassen. Die Nomenklatur
des Kontenrahmens von H+ basiert jedoch auf den Bedürfnissen der
Spitäler und ist für die Geburtshäuser überdimensioniert und nicht ge-
eignet. Der SHV fordert deshalb, dass für die Finanzbuchhaltung der
Geburtshäuser eine der Grösse und dem beschränkten Arbeitsfeld der
Geburtshäuser angepasste Regelung gefunden wird. Diese Regelung
kann auf den Eckwerten des Kontenrahmens von H+ basieren, muss
jedoch spezifisch für Geburtshäuser angepasst werden.
1 Der im Rahmen von REKOLE gemäss H+ neu geltende Kontenrahmen santésuisse
H+ ist gegenüber des Kontenrahmens von 1999 bedeutend weniger
detailliert und erschwert in mancher Hinsicht die Ermittlung der zu Las-
ten der OKP relevanten Kosten (z.B. Problematik Arzthonorare HP/ P
für Belegärzte, etc.). „1 Die Spitäler und die Geburtshäuser müssen