Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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-Basis für die Abschreibungen ist der Anschaffungswert
-Abschreibungen müssen linear erfolgen
-Für die Nutzungsdauer ist auf die Lebensdauer der Anlage abzustellen
-Abschreibungen unter den Restwert Null sind nicht erlaubt.
-Die Verzinsung muss geregelt werden.
-Miet- und Abzahlungsgeschäfte (bspw. Sale-and- Lease-Back!) dürfen nicht
teurer als die Kaufvariante sein. Der Vorschlag von santésuisse für die Verzin-
sung enthält die WACC-Methode. Der für die Branche geltende Zinssatz muss
dazu noch ermittelt werden, die Verzinsung erfolgt auf den Restwerten. Denk-
bar wäre aber auch eine Verzinsung der vollen Anschaffungswerte zum halben
Zinssatz, was aber eine rudimentärere Variante darstellt. Wichtig bei dieser Va-
riante: die Anschaffungswerte zum Zeitpunkt des Systemwechsels entsprechen
den Restwerten aus der Anlagebuchhaltung (vgl. Übergangsbestimmungen).
2 Die maximalen jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen basieren auf linea-
rer Abschreibung vom Anschaffungswert der Anlage über die Lebensdauer der
Anlage. Abschreibungen unter den Restwert Null sind nicht erlaubt.
3 Für die jährliche Verzinsung gilt:
a. Die Verzinsung erstreckt sich nur über die Restwerte der betriebsnotwendi-
gen Sachanlagen.
b. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Sachanlagen wird auf Basis des
durchschnittlichen Kapitalkostensatzes gemäss WACCMethode (Weighted ave-
rage cost of capital) festgelegt. Er entspricht der durchschnittlichen Rendite von
Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60
Monate plus Zuschlag.
4 Die Benutzung von Sachanlagen auf Basis von Miet- und Abzahlungsgeschäf-
ten darf nicht teurer zu stehen kommen als der Kauf der Sachanlage und den
damit verbundenen Anlagenutzungskosten
gemäss Absatz 2 und 3.
Art. 9
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
1 einverstanden GDK 1 Die Definition des Leistungsbezugs ist unklar. Ist der Leistungsbezug SRK
die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung zum Beispiel einer
DRG-Behandlung?
Antrag: Der Leistungsbezug ist zu definieren.
Art. 10
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
allge- In Abs. 3 ist zu präzisieren, inwiefern die Grundsätze zur Anlagebuch- BE, BL, NW, mein haltung im Spital von H+, welche Bestandteil von REKOLE sind, ver- GDK
bindliche Grundlage für die Ermittlung der Kosten für die Anlagennut-
zen sind. Ohne diese klare Empfehlung sind die Anlagebuchhaltungen
nicht vergleichbar und für die Ermittlung der anrechenbaren Investiti-
onskosten nicht nutzbar. Dennoch wird es auf dieser Basis manueller
Anpassungen bedürfen, um Korrekturen für tarifliche Zwecke vorzu-
nehmen. Dies erfolgt im Rahmen der vorgeschlagenen Norminvestiti-
onskostenrechnung.