Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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-Basis für die Abschreibungen ist der Anschaffungswert

-Abschreibungen müssen linear erfolgen

-Für die Nutzungsdauer ist auf die Lebensdauer der Anlage abzustellen

-Abschreibungen unter den Restwert Null sind nicht erlaubt.

-Die Verzinsung muss geregelt werden.

-Miet- und Abzahlungsgeschäfte (bspw. Sale-and- Lease-Back!) dürfen nicht

teurer als die Kaufvariante sein. Der Vorschlag von santésuisse für die Verzin-

sung enthält die WACC-Methode. Der für die Branche geltende Zinssatz muss

dazu noch ermittelt werden, die Verzinsung erfolgt auf den Restwerten. Denk-

bar wäre aber auch eine Verzinsung der vollen Anschaffungswerte zum halben

Zinssatz, was aber eine rudimentärere Variante darstellt. Wichtig bei dieser Va-

riante: die Anschaffungswerte zum Zeitpunkt des Systemwechsels entsprechen

den Restwerten aus der Anlagebuchhaltung (vgl. Übergangsbestimmungen).

2 Die maximalen jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen basieren auf linea-

rer Abschreibung vom Anschaffungswert der Anlage über die Lebensdauer der

Anlage. Abschreibungen unter den Restwert Null sind nicht erlaubt.

3 Für die jährliche Verzinsung gilt:

a. Die Verzinsung erstreckt sich nur über die Restwerte der betriebsnotwendi-

gen Sachanlagen.

b. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Sachanlagen wird auf Basis des

durchschnittlichen Kapitalkostensatzes gemäss WACCMethode (Weighted ave-

rage cost of capital) festgelegt. Er entspricht der durchschnittlichen Rendite von

Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60

Monate plus Zuschlag.

4 Die Benutzung von Sachanlagen auf Basis von Miet- und Abzahlungsgeschäf-

ten darf nicht teurer zu stehen kommen als der Kauf der Sachanlage und den

damit verbundenen Anlagenutzungskosten

gemäss Absatz 2 und 3.

Art. 9

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

1 einverstanden GDK 1 Die Definition des Leistungsbezugs ist unklar. Ist der Leistungsbezug SRK

die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung zum Beispiel einer

DRG-Behandlung?

Antrag: Der Leistungsbezug ist zu definieren.

Art. 10

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

allge- In Abs. 3 ist zu präzisieren, inwiefern die Grundsätze zur Anlagebuch- BE, BL, NW, mein haltung im Spital von H+, welche Bestandteil von REKOLE sind, ver- GDK

bindliche Grundlage für die Ermittlung der Kosten für die Anlagennut-

zen sind. Ohne diese klare Empfehlung sind die Anlagebuchhaltungen

nicht vergleichbar und für die Ermittlung der anrechenbaren Investiti-

onskosten nicht nutzbar. Dennoch wird es auf dieser Basis manueller

Anpassungen bedürfen, um Korrekturen für tarifliche Zwecke vorzu-

nehmen. Dies erfolgt im Rahmen der vorgeschlagenen Norminvestiti-

onskostenrechnung.