Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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aber nach genauen Vorschriften erfolgen, damit die betrieblichen Kal-

kulationen dadurch nicht tangiert werden. „Die Anlagebuchhaltung ist

nach den Anlagekategorien gegliedert in:

- Immobilen Sachanlagen (bebautes und unbebautes Land sowie

Baurechte, Spitalgebäude und andere Gebäude, Bauprovisorien)

- Installationen (allgemeine Betriebsinstallationen, Anlagespezifische

Installationen)

- Mobile Sachanlagen (Mobiliar und Einrichtungen,

Büromaschinen und Kommunikationssysteme, Fahrzeuge, Werkzeuge

und Geräte (Betrieb))

- Medizintechnische Anlage (Apparate, Geräte und Instrumente (inkl.

Anschaffungssoftware), Software- Upgrades)

- Informatikanlagen (Hardware, Software)

Weitere Unterteilungen können nach Massgabe der Nutzungsdauer der

Anlagen erfolgen.“

La classification des investissements en catégories et selon leur durée SSR/CSA d’utilisation, ainsi que la description des données devant figurer dans la

comptabilité des investissements, sont des améliorations certaines de

l’OCP.

Bei dieser Thematik sind mehrere Ebenen zu beachten: Auf einer ers- Stadt ZH ten Ebene sind für den Einbezug der Investitionsfinanzierung ab

1.1.2012 in die Tarifierung gemäss KVG während einer Übergangszeit

Übergangslösungen notwendig, welche für laufende und bereits ge-

nehmigte Investitionsvorhaben die Finanzierung sicherstellen. Auf einer

zweiten Ebene sind für alle Listenspitäler einheitliche Genehmigungs-

richtlinien für künftige Investitionsfinanzierungen zu definieren, damit

nicht schon auf dieser Ebene kompetitive Vor- bzw. Nachteile entste-

hen. Auf einer dritten Ebene braucht es faire Bewertungsrichtlinien für

Grundstücke und Gebäude. Ein gesamtschweizerisches Benchmarking

bei unterschiedlich bewerteten Immobilien in den einzelnen Kantonen

(und Gemeinden) ist nicht sachgerecht.

Art. 10b

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Es genügt nicht, dass die Abschreibungsmodalitäten transparent aus- AR gewiesen werden. Um die Kosten der Anlagenutzung einheitlich zu er-

mitteln, müssen die Vorgaben bezüglich Anlagebuchhaltung einheitlich

sein, Eine unterschiedliche Handhabung der Vorgaben führt zu unter-

schiedlichen Fallpauschalen.

Um einen aussagekräftigen Benchmark zwischen den Spitälern zu er-

möglichen, sind folgende Bereiche in der VKL zu regeln:

-Definition der anrechenbaren Investitionskosten, deren Abschrei-

bungsregeln und die zu unterstellende Verzinsung des Anlagekapitals;

-Definition der Berechungsgrundlagen, Abschreibungsregeln und Ver-

zinsung für getätigte Investitionen (Bilanzwerte).

Zu Bst. c und d: Die kumulative Anforderung, den Anschaffungswert BE, BL, LU, und den VVlederbeschaffungswert auszuweisen, ist nicht sinnvoll bzw. NW, UR, unmöglich. Eine Anlehnung an die Empfehlungen von H+ scheint sinn- GDK voll. Gemäss H+ gilt:

- Wiederbeschaffungswert = Brandversicherungswert für Gebäude und

allgemeine Betriebsinstallationen, mit dem Produzenten- und Import-

preisindex indexierter Anschaffungswert für anlagespezifische Installa-

tionen

- Anschaffungswert für alle übrigen Anlagekategorien.