Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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Die Anlagebuchhaltung muss für jede Anlage mindestens
die Angaben enthalten über:
a. das Anschaffungsjahr;
b. die Lebensdauer in Jahren;
c. den Anschaffungswert;
d. den Buchwert am Anfang des Jahres
e. den Abschreibungssatz
f. die jährliche Abschreibungen
g. den Buchwert am Ende des Jahres
h. den kalkulatorischen Zinssatz
i. die jährlichen kalkulatorischen Zinsen
j. die jährlichen Investitionskosten
Art. 12
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
1 einverstanden GDK
1 Die Führung einer Leistungsstatistik zum Beispiel nach Taxpunkten ist SRK
nicht möglich, da es in der Schweiz für den stationären Bereich kein
anerkanntes taxpunktebezogenes System mehr gibt. Der Tarmed kann
als ambulanter Tarif nicht für den stationären Bereich herangezogen
werden.
Antrag: Eine Leistungserfassung nach einem Taxpunktsystem erfolgt
nach einem festzulegenden, einheitlichen und anerkannten Erfas-
sungssystem, das auch der stationären Behandlung Rechnung trägt.
Zudem publizieren sie Wartelisten, welche den Kantonen zur Ermittlung
des Leistungsbedarfes dient.
Art. 13
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
einverstanden GDK
Art. 13 und 14: Dies ist bereits in einer anderen Verordnung des Bundes gere- H+, SWISSgelt und kann demzufolge hier ersatzlos gestrichen werden. REHA, VAKA,
Privatkliniken Nomenklatur für die stationären Behandlungen/Fälle muss analog dem TAR- Kantonsspital MED definiert und umgesetzt werden. Dies ist eine Voraussetzung für eine Aarau Vollerfassung. Bisher sprach man nur von der Codierung.
Art. 15
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
einverstanden GDK
Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen über das Einsichtsrecht gemäss SGV
Art. 49 KVG hinaus. Der SGV beantragt ein restriktiveres, gesetzeskonformes
Einsichtsrecht.
Die Umschreibung der Einsichtnahme geht sowohl hinsichtlich des Umfanges Privatkliniken als auch hinsichtlich der berechtigten Stellen zu weit und verletzt das KVG. In
Art. 49 ist einerseits vorgesehen, dass die Vertragsparteien und die Kantonsre-
gierung die Unterlagen einsehen können, soweit dies die Kosten und die Leis-