Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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sorgung vorzusehen. Die bedarfsgerechte Versorgung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Koordination unter den Kantonen ist allein eine kantonale Aufgabe. Auf eine Delegationsnorm an den Bundesrat hat der Gesetzgeber nach langer Debatte explizit verzichtet. Vorgaben des Bundes zum Umfang der Leistungsaufträge sowie zur "Mengensteuerung" sind daher systemfremd. Der Regelungsentwurf ist überdies zu dicht und zwingt den Kantonen einen unsinnig auf-wendigen, zu wenig relevanten und nicht justiziablen Planungsauftrag auf. Die vorgeschlagene Regelungsdichte ist unbedingt zu reduzieren. Die Dichte der Vorgaben birgt die Gefahr, dass die Kantone praktisch das ganze Angebot mitfinanzieren müssen. Dies steht im Widerspruch mit der Absicht des Gesetz-gebers, neben Listenspitälern auch Vertragsspitäler zuzulassen. Deshalb sollen die Kantone nur den wesentlichen Bedarf der für die Versorgung der Wohnbevölkerung notwendigen medizinischen Leistungen planen. Die Anwendung des "Leitfadens der GDK zur leistungsorientierten Spitalplanung" ist nicht zwingend, zumal es sich nur um einen Leitfaden handelt, der nicht im Sinne einer Empfehlung, sondern im Sinne eines Arbeitsinstruments auf dem Weg hin zu einer (freiwilligen) leistungsorientierten Planung erstellt wurde. Die Erläuterungen zu den KVV-Änderungen sollen demnach wie folgt angepasst werden:

„Zudem ist wegen des Übergangs zur Tarifierung mittels leistungsbezogener Pauschalen der Bezug zu den unter Federführung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund-heitsdirektorinnen und –direktoren erarbeiteten und verabschiedeten „Leitfaden zur leistungs-orientierten Spitalplanung“ sinnvoll notwendig.“

Die FDK hat Einwände gegen den Entwurf. Die vorgeschlagenen Kriterien des FDK Bundesrates bergen die Gefahr, dass die Kantone weitgehend zur Mitfinanzierung des gesamten Angebots verpflichtet werden.

Es ist nicht Sache des Bundesrates, in die diesbezüglichen Entscheidungskompetenzen der Kantone einzugreifen. Der Gesetzgeber hat auf eine entsprechende Delegationsnorm an den Bundesrat explizit verzichtet.

-Die umfassende Unterstellung praktisch sämtlicher stationärer Leistungen unter die Spitalplanung wurde vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen und widerspricht somit dem Gesetzestext, der namentlich auch Vertragsspitäler zulässt. Diesbezügliche Bestimmungen des Bundesrates würden finanzielle Folgen nach sich ziehen. Dies widerspricht dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz. Die FDK bittet, diese gewichtigen Vorbehalte vor dem Hintergrund einer sinnvollen Regelungsdichte auf Verordnungsebene und des Grundsatzes der fiskalischen Äquivalenz zu prüfen

-Mittelverwendung durch die Krankenkassen:

Die Krankenkassen erhalten - insbesondere durch die Kantone - inskünftig wesentlich mehr Mittel. FDK befürchtet, dass diese Mittel in den Krankenkassen „versickern" könnten, ohne dass die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler davon etwas spüren. FDK verlangt eine Kontrolle des Bundes darüber, dass die den Kassen zusätzlich zugehenden Mittel vollumfänglich den Prämienzahlerinnen und Prämienzahlern im Sinne einer Senkung der Prämien zukommen.

- Wirtschaftlichkeit und Qualität:

Die Planungskriterien des Bundes gemäss Art. 39 Abo. 2ter KVG betreffen explizit die Wirtschaftlichkeit und Qualität. Diesbezügliche griffige Bestimmungen fehlen in der Verordnung aber. Insbesondere besteht in Verbindung zu Art. 48 Abo. 8 KVG Revisionsbedarf (Art. 77 K\/V: Qualitätssicherung in der Form einer Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen - angeordnete Betriebsvergleiche insbesondere zu den Kosten und der medizinischen Ergebnisqualität).

Il salue en particulier le renforcement de la planification hospitalière conformé- PS ment à la volonté du législateur par le biais de l’élaboration de critères uniformes par la Confédération, le fait que les cantons soient tenus de coordonner leurs planifications et que les possibilités de recours formés contre les décisions des cantons par les fournisseurs de prestations ne figurant pas sur les listes