Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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nicht unnötig Überkapazitäten geschaffen werden.

2 Mit der Streichung von Art. 58d auf Grund des Zusatzes in Art. 58a H+, Inselspi-

Abs. 2 Bst. a ist der Verweis auf die Versorgungslücken zu streichen. tal, Physio-Die kantonale Planung muss die eine Mindestversorgung für die ge- swiss samte Bevölkerung sicherstellen. Æstreichen oder umformulieren:

„Mit den zugewiesenen Leistungen oder Kapazitäten stellt der Kanton

den ermittelten Bedarf für die gesamte Kantonsbevölkerung sicher.“

(Rest streichen).

2 Diese Bestimmung ist dahingehend abzuändern, dass das auf der Spi- Privatkliniken,

talliste eines Kantons aufgeführte Angebot an Spitälern einerseits ge- SRK währleisten muss, dass für alle Kantonseinwohnerinnen und –einwoh-

ner genügend Kapazität zur Verfügung steht und andererseits zusätz-

lich genügend Kapazität vorhanden ist, dass das Recht auf Spitalwahl-

freiheit sowohl durch Kantonseinwohnerinnen und -einwohner als auch

durch ausserkantonale Patientinnen und Patienten gewährleistet ist.

Nur so wird erreicht, dass kostengünstige und effiziente Leistungserb-

ringer möglichst viele Behandlungen durchführen können und unwirt-

schaftliche Leistungserbringer nicht mehr genutzt werden.

2 Letzter Satz streichen oder umformulieren SWISSREHA

VAKA 2 Diese Art der Planung widerspricht erstens dem Grundsatz der freien Helsana

Spitalwahl. Daran ändert auch Art. 58d Abs. 2 nichts. Zweitens ist un-

klar, in welcher Form das Angebot dargestellt werden soll. Drittens ist

eine Mengenzuweisung pro Einrichtung nicht zuverlässig möglich, weil

Patienten vom Kanton nicht steuerbar sind.

Aus diesen Gründen ist auf Mengen- und Kapazitätenvorgaben zu ver-

zichten.

2 - 4 Art. 58f Abs. 2 - 4 bedingt, dass das Angebot pro Einrichtung bekannt santésuisse

ist, da das auf der Liste aufgeführte Angebot dem Versorgungsbedarf

der Kantonseinwohner entsprechen soll. Diese Art der Planung wider-

spricht erstens dem Grundsatz der freien Spitalwahl. Daran ändert

auch Art. 58d Abs. 2 nichts. Zweitens ist unklar, in welcher Form das

Angebot dargestellt werden soll. Drittens ist eine Mengenzuweisung pro

Einrichtung nicht zuverlässig möglich, weil Patienten vom Kanton nicht

steuerbar sind. Auf diesen Gründen ist auf Mengen- und Kapazitäten-

vorgaben zu verzichten. Æstreichen

3 und soll ersatzlos gestrichen werden Economie-4 suisse 4 La mention de valeurs indicatives de capacités des établissements SSR/CSA

médico-sociaux pour l’ensemble du canton ne suffit pas ( voir

remarques pour 58d). D’où la proposition de modification :

„ ....des capacités pour l’ensemble du canton et par établissement du

canton „

Art. 58g

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

allge- Hier stellt sich die Frage, ob der durch KVG Art. 39 besetzte Begriff des AG

mein Leistungsauftrags richtig verwendet wurde, oder ob hier nicht besser

von einem kurzfristig, auf den Leistungseinkauf bezogenen Leistungs-

vertrag gesprochen werden müsste.

Nicht geregelt ist auch die Frage, welcher Tarif für einen Kantonsbe-

wohner in einem ausser-kantonalen Spital zu Anwendungen gelangen

soll. Mit anderen Worten: An welchen innerkantonalen Spitälern be-

misst sich der Referenztarif?