Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten

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wurfs) hiess der Nationalrat gut. Sie schränkt die geltende nationale Erschöpfung im Patentrecht ein. Zugleich stimmte er einer Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. November 2006 zu.6 Mit diesem Vorstoss ersucht der Nationalrat den Bundesrat, auf die Frage der patentrechtlichen Erschöpfung zurückzukommen und dem Parlament bis Ende 2007 im Rahmen einer eigenen Vorlage eine Lösung zu unterbreiten. Diese Vorlage hat gemäss Motion auf eine Reihe von Fragestellungen abschliessend Antwort zu geben. Ein breites Spektrum von Lösungsansätzen ist zu prüfen. Die Behandlung der Motion verlangt somit eine Gesamtschau zur Erschöpfung im Patentrecht.

Der Nationalrat war mehrheitlich der Meinung, dass die verschiedenen Aspekte der Erschöpfung von Patentrechten einer vertieften Prüfung bedürften, bevor man sich auf eine Lösung verständigen könne. Die volkswirtschaftlich wichtige Vorlage für ein neues Patentrecht, das insbesondere für biotechnologische Erfindungen ausgewogene Rahmenbedingungen schafft und Missbräuchen begegnet, laufe Gefahr, verzögert zu werden und sogar allein an der Frage der Erschöpfung zu scheitern. Indem diese Frage aus der Vorlage herausgelöst werde, könne der volkswirtschaftlich wichtige Schutz des geistigen Eigentums an biotechnologischen Erfindungen ohne Versäumnis behandelt und einer dringend erwarteten gesetzlichen Klärung zugeführt werden. Zudem sei eine Trennung im Hinblick auf ein mögliches Referendum angezeigt, weil sonst die Interpretation eines allfälligen Volksentscheides erschwert würde.

Am 14. März 2007 beschloss auch der Ständerat die Annahme der Motion.

1.2 Zweck der Vernehmlassungsvorlage

Mit der Vernehmlassungsvorlage soll der Motion entsprochen werden, die eine Gesamtschau über die komplexe Fragestellung der Erschöpfung im Patentrecht wünscht. Ausgehend von den bisherigen Untersuchungen der Fragestellung durch den Bundesrat stellt die Vorlage die Lösungsansätze in ihrer ganzen Breite dar und bewertet die verschiedenen Optionen rechtlich und wirtschaftlich. Um ein vollständiges Bild der Sachargumente zu erhalten, wird auf eine Eingrenzung der Lösungsansätze im Sinne eines eingeschränkten Variantenvorschlags verzichtet.

Der Bundesrat geht indessen nicht soweit, seine bisherige Haltung fallen zu lassen. Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Stellungnahmen bekräftigt der Bundesrat seine Präferenz für den Grundsatz der nationalen Erschöpfung.

1.3 Abgrenzungen

1.3.1 Erschöpfung

Bei der Erschöpfung von Patentrechten geht es um das Verhältnis der Verbotsrechte eines Patentinhabers zu den Benutzungsrechten des Erwerbers eines patentrechtlich geschützten Erzeugnisses. Veräussert die an einem Patent berechtigte Person ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis, so geraten ihre durch das Patentrecht vermittelten Verbotsrechte bezogen auf dieses Erzeugnis mit den Befugnissen des Erwerbers aus sachenrechtlichem Eigentum in Konflikt. Die Lehre und Recht-

6 06.3633 M Klärung der Möglichkeiten und Folgen im Bereich der patentrechtlichen Erschöpfung (N 20.12.2006, Kommission für Rechtsfragen NR (05.082); S noch nicht behandelt).