Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

gerichts sind zudem ungeachtet des Grundsatzes der nationalen Erschöpfung Parallelimporte von patentgeschützten Gütern unter gewissen Umständen möglich.

Da der Ausdruck «Parallelimporte» ganz unterschiedlich verstanden wird und eine Gleichsetzung mit der Frage der Erschöpfung im Patentrecht unzutreffend ist, wird der Ausdruck im Folgenden gemieden.

1.4 Hochpreisdebatte und Stellenwert der nationalen Erschöpfung im Patentrecht

Die Preisbildung steht in engem Zusammenhang mit der internationalen Handelbarkeit eines Gutes. Ist es international nicht handelbar (Bsp. Gewerbefläche in Miete), führt dies auf verschiedenen räumlichen Märkten zu unterschiedlichen Preisen. Preisunterschiede bei handelbaren Gütern sind auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. Der Vergleich des Preisniveaus der Schweiz mit demjenigen der EU (Anhang, Abbildungen 1 und 2) zeigt, dass die Preisunterschiede vor allem in jenen Bereichen bestehen, die unter starkem staatlichem Einfluss stehen (Gesundheitswesen, Infrastrukturbereich, Nahrungsmittelbereich). Unter den vom Staat ausgehenden Ursachen für Preisunterschiede wirken sich namentlich staatliche Abgaben und technische Handelshemmnisse auf das Preisniveau aus.7 Auf das Preisniveau handelbarer Güter haben aber auch Standortfaktoren (Boden- oder Mietpreise, Kleinräumigkeit des Marktes, Mehrsprachigkeit, Wechselkurse), Lohnkosten, Qualitätsunterschiede sowie private Marktstrategien (differenzierte Service- und Garantieleistungen, Produktdifferenzierungen, gestaffelte Produkteinführung) einen Einfluss. Nach Massgabe der Art des jeweiligen Gutes und der Struktur des Marktes kommt den einzelnen Faktoren unterschiedliche Bedeutung zu.

Die Rechte des geistigen Eigentums werden oft den staatlich bestimmten Faktoren zugerechnet. Diese Zuordnung ist in verschiedener Hinsicht fragwürdig:

- Bei den vom Staat ausgehenden Faktoren geht es um Vorschriften öffentlich-

rechtlicher Natur. Gegenstand des geistigen Eigentums und mithin des Patentrechts sind demgegenüber privatrechtliche Rechtspositionen. Wie bei Sacheigentum setzt die Eigentumsgarantie staatlichen Eingriffen in diese Rechtspositionen Grenzen (Ziff. 4.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu den eigentlichen Rechten aus dem schweizerischen Patent unabdingbar die Ausschliesslichkeit beim Inverkehrbringen patentgeschützter Produkte unter den Bedingungen gehört, wie sie die schweizerische Rechts- und Wirtschaftsordnung gewährleistet.8

- Die Abwehrrechte des Patentinhabers erlauben es ihm, Konkurrenten bis zum

Ablauf der Schutzdauer von der Vermarktung innovativer Produkte auszuschliessen und bei entsprechender Nachfrage auch höhere Preise durchzusetzen. Die so ermöglichten Gewinne tragen zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bei, die für das Bestehen auf dem Markt notwendig sind. Die Gewinne sind Lohn für Innovationen und Anreiz für den Innovationswettbewerb. Sie bilden die Essenz des Patentrechts. Preisvergleiche bei patentrechtlich geschützten Erzeugnissen können dem durch Patente geförderten Wettbewerb auf dem Feld der Innovation nicht zureichend Rechnung tragen.

7 Parallelimporte und Patentrecht: Regionale Erschöpfung, Bericht des Bundesrates vom 3. Dez. 2004, S. 5 ff.

8 BGE 126 III 129, E. 8c dd