Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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sprechung haben unterschiedliche Ansätze entwickelt, um in diesem Konflikt zwischen geistigem Eigentum und Sacheigentum einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Patentinhabers und demjenigen des Erwerbers herzustellen. Nach dem Erschöpfungsgrundsatz werden die durch das Patentrecht vermittelten Verbotsrechte an einem patentgeschützten Erzeugnis verbraucht oder eben erschöpft, wenn die am Patent berechtigte Person dieses Erzeugnis veräussert oder wenn dieses mit ihrem Einverständnis in Verkehr gesetzt wird. Die am Patent berechtigte Person verliert durch das Inverkehrsetzen eines patentgeschützten Erzeugnisses die Befugnis, dessen gewerbsmässigen Gebrauch sowie weiteren Verkauf durch den Erwerber von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Nach einem zweiten Ansatz wird das freie Gebrauchs- und Weiterveräusserungsrecht des rechtmässigen Erwerbers mit einer stillschweigend erteilten Benutzungserlaubnis des Patentinhabers (implied license) erklärt. Der Umfang dieser Benutzungserlaubnis richtet sich diesem Ansatz zufolge nach dem Zweck des Erwerbs.
Die aktuelle Rechtspraxis in Europa folgt der Lehre der Erschöpfung. Dies allerdings nicht konsequent bei allen Erwerbstatbeständen. Bei der Veräusserung einer Vorrichtung, mit der sich ein patentgeschütztes Verfahren durchführen lässt, wird die Befugnis des rechtmässigen Erwerbers zur Benutzung des geschützten Verfahrens beispielsweise als stillschweigend erteilte Benutzungserlaubnis qualifiziert. Gleiches gilt für die Vermehrung von rechtmässig erworbenem biologischem Material.
Bei der Kontroverse um die Erschöpfung von Patentrechten (Ziff. 1.1) geht es um die territoriale Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes. Der Streitpunkt ist, ob die Abwehrrechte aus einem in der Schweiz wirksamen Patent an einem dadurch geschützten Erzeugnis erschöpft werden, wenn die Sache vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung ausserhalb der Schweiz in Verkehr gesetzt wurde. Hier gibt es drei Grundoptionen: das System der nationalen, der regionalen und der internationalen Erschöpfung. Diese Grundoptionen werden in der politischen Diskussion durch Einschränkungen bezüglich bzw. Ausnahmen zugunsten bestimmter Warengruppen oder Branchen variiert. Nachstehend sollen die Grundvarianten begrifflich umrissen werden.
Nationale Erschöpfung
Nach dem Grundsatz der nationalen Erschöpfung gehen die Verbotsrechte aus einem für das Inland erteilten Schutzrecht an einem Erzeugnis unter, wenn dieses mit der Zustimmung des Patentinhabers im Inland in Verkehr gebracht wird. Der rechtmässige Erwerber des Erzeugnisses erlangt ein freies Gebrauchs- und Weiterveräusserungsrecht. Wird ein geschütztes Erzeugnis im Ausland in Verkehr gebracht, erschöpfen sich die daran bestehenden Schutzrechte im Inland nicht. Die Einfuhr der im Ausland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse erfordert die Zustimmung des Schutzrechtsinhabers.
Regionale Erschöpfung
Nach dem Grundsatz der regionalen Erschöpfung gehen die Verbotsrechte aus den für die Länder eines gemeinsamen Wirtschaftsraums (z.B. EG, EWR) erteilten Schutzrechten an einem Erzeugnis unter, wenn dieses mit der Zustimmung des Patentinhabers in einem der Ländern dieses Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wird. Der Patentinhaber kann sich dem Weiterverkauf der geschützten Erzeugnisse