Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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Sie blenden tendenziell sowohl den Mehrwert innovativer Produkte für Konsumentinnen und Konsumenten als auch den Wohlfahrtseffekt einer innovativen inländischen Industrie für die Volkswirtschaft aus. Sie implizieren eine Präferenz dafür, dass Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten auf ausländischen Märkten alimentiert werden sollen.
- Die nationale Erschöpfung im Patentrecht gibt dem Inhaber die Möglichkeit,
nach Absatzländern differenzierte Preise durchzusetzen. Der Patentinhaber kann so sein Angebot den jeweils unterschiedlichen Rahmenbedingungen, den Kosten der Vermarktung sowie dem Angebot und der Nachfrage in den verschiedenen Ländern anpassen und optimieren. Dabei ergeben sich Preis- und Produktdifferenzierungen nach Ländern. Diese sind nicht Ausdruck dafür, dass der Wettbewerb durch Patente ausgeschaltet wäre. Konsumenten können bei patentrechtlich geschützten Erzeugnissen häufig auf vergleichbare Erzeugnisse anderer Hersteller ausweichen. Patente schützen nicht vor Konkurrenz durch austauschbare Erzeugnisse (Interbrand-Wettbewerb). Die patentrechtliche Ausschliesslichkeit an einer Erfindung führt daher nicht prinzipiell, sondern nur in Einzelfällen zu Marktbeherrschung oder zu einem zeitlich begrenzten Monopol, die eine volkswirtschaftlich nachteilige Abschottung gegenüber der Konkurrenz begünstigen. Preisdifferenzierungen mit den Mitteln des Patentrechts können daher nicht per se als volkswirtschaftlich nachteilig angesehen werden. Preisdifferenzierungen sind Ausdruck der jeweiligen Marktbedingungen. Somit ermöglichen sie auch in Ländern geringerer Kaufkraft die Verfügbarkeit von innovativen Erzeugnissen. Bei Preisdifferenzierungen in Staaten mit hoher Kaufkraft wie der Schweiz findet freilich tendenziell eine Umverteilung der Profite von den Nachfragern zu den Produzenten statt. Sind die Produzenten im Ausland, mögen sich Preisdifferenzierungen aufgrund der schweizerischen Aussenhandelsstruktur volkswirtschaftlich nachteilig auswirken. Es liefe indessen der ökonomischen Zielsetzung des Patentschutzes zuwider, wenn Patentinhabern deswegen insgesamt die Berechtigung abgesprochen würde, über ihre patentrechtlichen Befugnisse differenzierte Preise durchzusetzen, um die Kaufkraft abzuschöpfen und ihre Innovationsrendite einzustreichen.
Aus dem vorhandenen Datenmaterial ergibt sich, dass höhere Preise sowie auch Preisdifferenzen zum Ausland keineswegs generell und kaum je ausschliesslich eine Folge des Patentschutzes sind. Dies zeigt das Beispiel der Investitionsgüterindustrie (Metall-, Elektro- und Maschinenindustrie): Obschon Investitionsgüter forschungs- und patentintensiv sind (Anhang, Abbildung 3),9 bestehen im Mittel keine Preisdifferenzen zum europäischen Ausland (Anhang, Abbildung 1).10 Dies ungeachtet des Umstands, dass wegen der relativ geringen Standardisierung die Handelbarkeit von Investitionsgütern und damit die Möglichkeit von grenzüberschreitenden Wiederverkäufen eingeschränkt sind.11 Das Fehlen von Preisunterschieden dürfte auf die starke internationale Konkurrenz unter den zwar sehr spezialisierten, aber doch substituierbaren Erzeugnissen zurückzuführen sein.12 Kunden, die mit ihren
9 Frontier Economics/Plaut 2002, S. 84 f. und 94 f.
10 Elias/Balastèr 2006, S. 51, Tabelle 51.
11 Frontier Economics/Plaut 2002, S. 97.
12 Eichler et al., Preisunterschiede Schweiz – EU: Eine branchenspezifische Bestandesaufnahme, Die Volkswirtschaft, 7/2003, S. 15; Frontier Economics/Plaut 2002, S. 100 f.