Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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Art. 13 Abs. 3 Fahrpläne
Auf Grund von Absatz 2 des PBG hat der Bundesrat das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne in der Fahrplanverordnung vom 25. November 199839 geregelt. Auf dieser Grundlage setzt das BAV jährlich die für die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne, die Trassenvergabe und das Bestellverfahren im Regionalverkehr geltenden Fristen und Termine fest. Diese werden zunehmend durch internationale Gremien bestimmt. Beispielsweise enthält die Richtlinie 2001/14/EG einen Zeitplan des Zuweisungsverfahrens, den es zu beachten gilt, sofern der grenzüberschreitende Verkehr nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden soll. Der Bundesrat wird verpflichtet, bei der Ordnung des Verfahrens die international geltenden Fristen und Termine zu beachten.
6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebotes
Dieser Artikel dient primär einem besseren Verständnis der Materie. So wird in Absatz 2 festgehalten, dass es im Bestellverfahren neu zwei „Welten“ geben wird. Einerseits wird das Angebot im ordentlichen Bestellverfahren bestellt. Andrerseits kann es aber auch in einem Ausschreibeverfahren festgelegt werden.
Art. 32a (neu) Zielvereinbarung
Die Zielvereinbarung ist ein Instrument des ordentlichen Bestellverfahrens im abgeltungsberechtigten Regionalverkehr und kann für die Linien eines Transportunternehmens abgeschlossen werden, welche nicht an eine Langzeitvereinbarung gebunden sind. Wenn Bund und Kantone im Bestellverfahren bei einem Transportunternehmen ungenügende Leistungen feststellen, können die Besteller mit dem Transportunternehmen Leistungsziele vereinbaren, die es in einem bestimmten Zeitraum erfüllen muss. Die Mindestlaufdauer einer Zielvereinbarung beträgt vier Jahre. Werden die Ziele nicht erreicht, können die Besteller das Angebot gemäss Art. 33b Abs. 2 lit. b. ausschreiben.
Dieser Artikel regelt die Rahmenbedingungen einer Zielvereinbarung. Bund und Kantone können mit einem Transportunternehmen eine Zielvereinbarung abschliessen, wenn sie Preis, Qualität oder Quantität des bisher erbrachten Verkehrsangebots verbessern wollen. Dabei kann die Zielvereinbarung mit einem Bonus-Malus-System verknüpft werden. Erreichen die Busbetriebe die vereinbarten Ziele in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht, führen die Besteller das Ausschreibungsverfahren durch.
Art. 33 Geltungsbereich
Das Ausschreibeverfahren kommt im Busbereich zur Anwendung. Bereits heute werden ausschliesslich Ausschreibungen in diesem Bereich durchgeführt.
Es ist wichtig, dass die heutigen Errungenschaften des öffentlichen Verkehrs wie der direkte Verkehr oder der Taktfahrplan nicht gefährdet werden. Aus diesem Grund