Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht

3.4 Seilbahngesetz (SebG)37

Im Rahmen der Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 sollen im Bereich der Eisenbahnen, Trolleybusse und konzessionierten Schifffahrtsunternehmen Vorschriften erlassen werden, die sicherstellen sollen, dass die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nur von dienstfähigem Personal ausgeübt werden. Die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten in dienstunfähigem Zustand, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, wird unter Strafe gestellt.

Durch Artikel 18a lit. c werden die entsprechenden Bestimmungen des Eisenbahngesetzes auf Seilbahnen für sinngemäss anwendbar erklärt. Sie werden den heute gültigen Artikel 45 Absatz 4 Seilbahnverordnung38 ersetzen und um eine entsprechende Strafdrohung ergänzen.

Der letzte Satzteil von Artikel 25 Absatz 2 "unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für Geldstrafe und Kosten" wird aufgehoben, da er der Regelung von Artikel 102 StGB widerspricht.

3.5 Personenbeförderungsgesetz (PBG)

Art. 6 Abs. 4 Personenbeförderungskonzession

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Konzession wechselt vom UVEK zum BAV. Für die Erteilung von Konzessionen für Seilbahnen war bereits heute das Bundesamt zuständig. Nötig wird die Anpassung deshalb, weil das BAV mit vorliegender Ausschreibungsregelung den Vergabeentscheid sowie die Konzessionserteilung in einer einzigen Verfügung erlassen wird.

Art. 9 Abs. 3, 4 (neu) und 5 (neu) Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug

und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen

Absatz 3 besagt, dass beim Vorliegen einer Konzessionsverletzung die Konzession dem Transportunternehmen entzogen werden kann.

Absatz 4 hält fest, dass bei abgeltungsberechtigten Angeboten die erteilende Behörde die Konzession entziehen kann, wenn:

- Die Ziele einer Zielvereinbarung in mehreren Punkten oder in einem wesentli-

chen Punkt nicht erfüllt werden.

- Eine Langzeitvereinbarung vom Transportunternehmen nicht eingehalten wer-

den kann.

Absatz 5 regelt den Widerruf einer Konzession oder Bewilligung. Im Gegensatz zu einem vom Transportunternehmen verschuldeten Entzug werden die Behörden bei einem Widerruf gegenüber dem Transportunternehmen schadenersatzpflichtig.

37SR 743.01

38 SR 743.011