Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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Dreizehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Absatz 1: Die Übergangsbestimmungen regeln nur, dass der Nachweis der Einhaltung der TSI für einen Übergangszeitraum, der vom Bundesrat festzulegen ist, auch auf andere Weise als durch Vorlage von EG-Prüferklärungen möglich sein muss. Wo der Gesuchsteller TSI-konform gebaut hat und die Einhaltung der vorgesehenen Verfahren zu unzumutbaren Verzögerungen führen würde, muss der Nachweis der Einhaltung der TSI beispielsweise durch herkömmliche Sachverständigengutachten ausreichen.
Der Bundesrat wird bei der Festlegung dieses Zeitpunktes berücksichtigen, dass sich die Hersteller in ihren Planungen auf die Gültigkeit veränderter technischer Vorschriften einstellen können müssen.
Absatz 2: Es ist vorgesehen, dass der Bund die Trasse Schweiz AG, die heutige Trassenvergabestelle von SBB, BLS, SOB und VöV, im Sinne von Art. 751 OR übernimmt und in eine Anstalt des Bundes überführt. Der Bundesrat erhält die Ermächtigung, hierfür die notwendigen Vereinbarungen abzuschliessen.
Absatz 3 - 5: Bei Gründung der Trassenvergabestelle (siehe Art. 9a) muss die Eröffnungsbilanz sowie das Dotationskapital festgelegt werden. Der Bundesrat erhält hier die dazu notwendige Ermächtigung.
Das Personal der künftigen Trassenvergabestelle wird sich vor allem aus Personal der Trasse Schweiz AG und der Bahnen rekrutieren. Damit soll die Kontinuität der Aufgabenerfüllung und das fachliche Wissen sichergestellt werden. Mit dem Übertritt zur Trassenvergabestelle wird das Personal ihrem Personalstatut unterstellt. Arbeitgeberin ist die Trassenvergabestelle. Die Anstalt muss für ihre Arbeit auf die Grundlagen der Trasse Schweiz AG zurückgreifen können; Absatz 5 stellt sicher, dass der Anstalt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen.
3.3 Gütertransportgesetz
Art 8
Der bisherige Art. 8 wird ersetzt durch Art. 17c Eisenbahngesetz.