Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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weit konsistente Ausschreibung sowie für die Koordination zwischen den Kantonen besorgt.
Art. 34 (neu) Betriebsmittel und Stellen
Das in diesem Artikel begründete Recht des bisherigen Unternehmens, Betriebsmittel an das neu beauftragte Unternehmen zu übergeben, war vorher in der Abgeltungsverordnung geregelt. Aufgrund der Wichtigkeit für die Ausschreibung und für die finanzielle Sicherheit der Unternehmen bei Ausschreibungen soll diese Bestimmung neu auf Gesetzesstufe gehoben werden. Schon bis anhin konnten gemäss der Bestimmung in der Abgeltungsvereinbarung die Übertragung von Betriebsmitteln auch verlangen, wer für die Anschaffung Finanzhilfen gewährt hat (Artikel 21 Absatz 2 ADFV). Diese Regelung wird nun so präzisiert, dass die Besteller eine Übergabe der eigens für ein bestimmtes Verkehrsangebot angeschaffte Betriebsmittel verlangen können. Diese Betriebsmittel müssen jedoch eine zentrale Funktion im Regionalverkehr wahrnehmen (z.B. Kundeninformationssysteme, Leitsysteme). Auf Verordnungsstufe ist dieses Recht der Besteller dahingehend einzuschränken, dass es sich dabei nur um von der öffentlichen Hand in irgendeiner Form mitfinanzierte Betriebsmittel handelt. Mit «Betriebsmittel» sind hier bilanzierte Aktiva gemeint, welche mittels Kauf, Miete oder auch Leasing angeschafft wurden und für die Erbringung des Transportangebots wesentlich sind. Selbstverständlich kann ein mittels Leasing finanziertes Betriebsmittel nur auf das neu beauftragte Unternehmen übertragen werden, wenn es vom Leasinggeber als neuen Leasingnehmer akzeptiert wird. Die Betriebsmittel müssen grundsätzlich zum Restbuchwert übernommen werden. Welche Abschreibungsregeln dabei anzuwenden sind und mögliche Ausnahmen davon werden auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Auch die in Absatz 3 geregelte bedingte Übernahme von Personal entstammt der Abgeltungsverordnung.
Art. 56 Abs. 3 und 4 (neu) Rechtsweg
Nach Artikel 29a der Bundesverfassung hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Diese so genannte Rechtsweggarantie kann zwar in Ausnahmefällen durch Gesetz ausgeschlossen werden. Diese Fälle beschränken sich aber auf Entscheide mit überwiegend politischem Charakter wie z.B. Entscheide im Bereich der Inneren und äusseren Sicherheit oder der auswärtigen Angelegenheiten („actes de gouvernement“; vgl. Art. 83 lit. a Bundesgerichtsgesetz und Art. 32 Abs. 1 lit. a Verwaltungsgerichtsgesetz). Der Ausschluss der Überprüfung der Angemessenheit kann mit der Rechtsweggarantie vereinbart werden. Dies ist beispielsweise auch im öffentlichen Beschaffungswesen (vgl. Art. 31 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB)40) geregelt.
Bei Vergabeentscheiden im öffentlichen Verkehr handelt es sich um ein spezielles Verfahren, das eine spezielle Regelung im Beschwerdeverfahren rechtfertigt. So wird zum Beispiel der erstinstanzliche Vergabeentscheid jeweils vom BAV und vom betroffenen Kanton zusammen erarbeitet, was zu einer hohen Qualität des erstinstanzlichen Entscheides führt. Dies rechtfertigt, dass das Bundesverwaltungsgericht
40 SR 172.056.1; AS 1996 508