Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Art. 23l Datenbearbeitung

Hier wird die rechtliche Grundlage für eine Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber auf Verordnungsebene geschaffen, die für Fahrzeugregister, Fahrzeugtypenregister und Infrastrukturregister wie sie in den Artikeln 33 - 35 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehen sind, erforderlichen Daten zu erheben und zu veröffentlichen. Dadurch wird es dem Bundesamt ermöglicht, entsprechende Register zu führen bzw. entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen.

8a. Abschnitt: Vorhaltekosten der kantonalen Wehrdienste (neu)

Art. 32 a

Absatz 1: Mit diesem Artikel werden die ISB verpflichtet, sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste (Feuer- und Chemiewehren) zu beteiligen. Mit dieser Verpflichtung werden die daraus den ISB entstehenden Kosten abgeltungsberechtigt nach Art. Art. 56 EBG (KTU) resp. Art. 8 SBBG (SBB).

Absatz 2: Zur Festlegung der Höhe der Beiträge der ISB an die Vorhaltekosten sowie zur Definition der dafür von den Wehrdiensten zu erbringenden Leistungen müssen gegenseitige Vereinbarungen zwischen den ISB und den Kantonen getroffen werden.

Absatz 3: Grundlage für die Festlegung der Rahmenbestimmungen des Departements ist das Resultat der paritätischen Projektgruppe. Dieses Resultat mit Angaben über die Höhe der Kosten und die Leistungen der Wehrdienste ist in einem Projektabschlussbericht festgehalten.

12. Abschnitt: Marktaufsicht und Streitigkeiten

Art. 40a Schiedskommission

Der Artikel umschreibt in seinem neuen Wortlaut die Aufgaben der SKE eingehender. Insbesondere wird die SKE ermächtigt, künftig von Amtes wegen tätig werden zu können.

Art. 54

Der Art. 54 ist durch die letzte Revision des Eisenbahngesetzes bedeutungslos geworden. Er bezog sich auf die Berechnung des kommerziellen Werts bei Rückkauf. Neu bestimmt sich der auf die Infrastruktur beschränkte Rückkauf rein nach dem Buchwert.

Art. 83a (neu) Mitteilungen an ausländische Behörden

Mit dieser Bestimmung wird die erforderliche Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass ausländische Behörden darüber informiert werden können, wenn sicherheistrelevantem Personal gestützt auf Artikel 83 die Tätigkeit in der Schweiz untersagt werden musste. Dies ist erforderlich, damit die ausländischen Behörden überprüfen können, ob der betroffenen Person die Tätigkeit auch dort untersagt werden muss.