Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten

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• Die Vorschriften sind generell und gelten sowohl für inländische wie für importierte

Produkte;

• teerhaltige Produkte enthalten polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK),

welche besonders besorgniserregende Eigenschaften aufweisen. Teerpech z.B. ist als krebserzeugend der Kategorie 1 sowie erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestuft. Teerpech und -öl weisen hohe Gehalte an PAK auf, die als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als hochpersistent bzw. hochbioakkumulierbar (vPvB) einzustufen sind;

• für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften hat die europäische

REACH-Verordnung eine Zulassungspflicht eingeführt. Die Hürden für eine Zulassung sind hoch. Es muss u.a. nachgewiesen werden, dass keine Alternativstoffe existieren;

• im Bereich der teerhaltigen Anstrichfarben und Lacke wurden in der Schweiz im Jah-

re 1997 gestützt auf Aktivitäten der OSPAR-Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks bei der betroffenen Industrie Abklärungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und technischen Eignung PAK-freier Produkte vorgenommen. Es zeigte sich, dass teerfreie Substitute bereits zur Anwendung gelangten. Von der Industrie wurde damals geschätzt, dass sich der Substitutionsprozess über ein Jahrzehnt hinziehen dürfte;

• im Bereich der teerhaltigen Strassenbaustoffe wurde das technische Normenwerk

der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) über Teer und teerhaltige Produkte Ende der achtziger Jahre überprüft. Alle entsprechenden Normen wurden ersatzlos gestrichen;

• für teerhaltige Strassenbaustoffe, Anstrichfarben und Lacke sowie Tontauben exis-

tieren auch im EG-Mitgliedsstaat Niederlande Einschränkungen und Verbote. Weiter regeln Deutschland bzw. Österreich teerhaltige Strassenbaustoffe bzw. teerhaltige Tontauben;

• die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen dasselbe Ziel wie die im Rahmen der 1.

Revision der ChemRRV eingeführte, EG-kompatible Bestimmung über die Begrenzung von PAK in Weichmacherölen;

• der Verbrauch teerhaltiger Produkte ist rückläufig. Es sind wenig Anbieter von den

Verboten betroffen. Kein Anbieter führt ausschliesslich teerhaltige Produkte in seiner Produktepalette.

H452-0780