Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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bei den Stützpunkt-Feuerwehren sind schliesslich schwierig abzuschätzen. In Abhängigkeit der Verwendungsraten ergeben sich für die Kantone keine Mehrkosten oder Kosten von 360'000 CHF für die Verbrennung von 240 t Produkt.
Für Bund und Kantone liegt der wichtigste Kostenfaktor im Bezug auf Ausbauasphalt bei der Entsorgung von stark teerhaltigem Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt über 20'000 mg/kg im Bindemittel. Als Sonderabfall (VeVa-Code 17 03 03) darf er weiterhin nicht baulich verwendet werden, sodass die Regelung in der ChemRRV an diesem Kostenpunkt nichts ändert. Die Mehrkosten, die aus dem Regelungsvorschlag des Anhangs 1.15 Variante 1 resultieren, sind einmalige Investitionskosten der Industrie, die auf die Kunden abgewälzt werden. Für Bund und Kantone liegen sie im Promille-Bereich des jährlichen Budgets für Strassensanierungen.
5 Verhältnis zum europäischen Recht und Cassis de Dijon Prinzip
Um sicher zu stellen, dass in der Schweiz das Schutzniveau gleich bleibt wie in der EU und dass keine Handelshemnisse auftreten, welche auf unnötige Differenzen zwischen den Regelungen zurückzuführen sind, müssen die Änderungen der EG-Erlasse laufend analysiert und die entsprechenden Schweizer Erlasse gegebenenfalls angepasst werden. Bei der vorliegenden Revision der ChemRRV werden sieben Änderungen von EG-Richtlinien, eine Änderung einer EG-Verordnung und eine neue EG-Verordnung materiell unverändert in das schweizerische Recht integriert. Die Änderungen und Ergänzungen der ChemRRV zu den Bestimmungen über Lindan, PFOS, Batterien, in der Luft stabile Stoffe und deren Anwendungen, Textilwasch- und Reinigungsmittel, Elektro- und Elektronikgeräte sowie Fahrzeuge sind somit EG-bedingt.
Im Bereich der teerhaltigen Produkte hingegen sollen neue Bestimmungen eingeführt werden, für die in der EU zurzeit keine harmonisierten Vorschriften existieren. Da im Rahmen der Revision des Bundesdesetzes über technische Handelhemmnisse (THG) die Einführung des Cassis-de-Dijon Prinzips vorgesehen ist, muss somit im Beschluss zur Änderung der ChemRRV festgehalten werden, dass die nationalen Bestimmungen über teerhaltige Stoffe Vorrang haben. Betroffen von den Einschränkungen des Inverkehrbringens sind folgende Produktekategorien, wenn sie Teer enthalten:
Produkte für Oberflächenbehandlungen von Belägen Anh. 1.15 Ziff. 3 Bst. a Fugendichtstoffe für Belagsfugen Anh. 1.15 Ziff. 3 Bst. b Bindemittel zur Herstellung von Belägen Anh. 1.15 Ziff. 3 Bst. c
Anstrichfarben und Lacke Anh. 1.15 Ziff. 3 Bst. g Tontauben Anh. 1.15 Ziff. 3 Bst. f
Mit der autonomen Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips sollen Produkte, die in der EG bzw. im EWR rechtmässig in Verkehr gesetzt worden sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen frei zirkulieren können. Voraussetzung ist, dass diese Produkte kein erhebliches Risiko für überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere den Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder der Konsumenten, darstellen. Das phase-out teerhaltiger Produkte ist nicht diskriminierend und für den Schutz von Mensch und Umwelt dringend notwendig.