Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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grads in vielen Herkunftsländern ist es für Betroffene oft nicht möglich, z. B. zu dokumentieren, dass im Herkunftsstaat z. B. kein Beziehungsnetz besteht (sinngemäss sans-papiers, SKF).

Das Prinzip „in dubio pro Unzumutbarkeit“ hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seinen Niederschlag gefunden. Dies schaffte bis anhin keine unklare Rechtslage, die einer verschärften gesetzlichen Regelung zu Ungunsten der Gesuchsteller bedürfte.

SP, AInt, Caritas, SFH, SVF:

Die vorgeschlagene Änderung würde einen grossen Teil der Betroffenen von der notwendigen Schutzgewährung ausschliessen. Für die Betroffenen ist es schwieriger als für die zuständigen Behörden, einen Beweis zu führen (sinngemäss BS, SO, EVP, asylbrücke, Binational, DJS, EFS, FSA, HEKS, IGFM, SAH, sans-papiers, SSV, TS). Dies weil ihnen Kontakte mit heimatlichen Behörden untersagt sind und sie keine negativen Konsequenzen für die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft riskieren wollen (sinngemäss SH, DJS, EFS,

FIZ, SRK).

Laut dem Rechtsgrundsatz „negativa non sunt probanda“, welcher nicht absolut geltendes Prozessrecht ist, können und müssen Nicht-Ereignisse nicht bewiesen werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind je nach Natur der zu beweisenden negativen Tatsachen die notwendigen Beweiserleichterungen (z. B. Glaubhaftmachung) zu schaffen. Diese Regel ist auch bei der vorliegenden Revision zu beachten (sinngemäss auch SO, EKM, HEKS, sek, SKG). Es ist unzulässig, Asylsuchenden eine unüberbrückbare Beweislast für negative Beweise, z. B. ein fehlendes Beziehungsnetz, aufzubürden.

Fraglich ist zudem, welche Unzumutbarkeitsgründe „persönliche Gründe“ sind. So stellt der fehlende Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht einen allgemeinen und nicht einen persönlichen Unzumutbarkeitsgrund dar (allgemeine Lage der medizinischen Versorgung in einem Staat).

Aids.ch: Für Menschen mit HIV/Aids insbesondere aus Staaten der Subsahara, Osteuropa und Asien, die nur beschränkten Zugang zur lebensnotwendigen antiretroviralen HIV-Therapie haben, bedeutet die volle Nachweispflicht eine zusätzliche Hürde, die nur schwer zu überwinden ist. Bereits nach geltendem Recht wurde zahlreichen an Aids erkrankten Asylsuchenden keine vorläufige Aufnahme gewährt. Eine Nachweispflicht würde dazu führen, dass wegen eines Wegweisungsvollzugs eine lebensnotwendige Behandlung infolge Beweisnotstands abgebrochen werden müsste und die Lebenserwartung erheblich verkürzt würde. Auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Wegweisung von schwer erkrankten Personen als EMRK-widrig qualifiziert.

BVGer: Schon nach aktueller Rechtslage und Rechtsprechung muss nicht nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch das Vorhandensein von Vollzugshindernissen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (sinngemäss auch SKG). Dieses Prinzip kann der Klarheit halber ins Gesetz aufgenommen werden, jedoch in der Formulierung von Artikel 7 Absatz 1 AsylG (sinngemäss auch ZH). Der Vorschlag könnte einen der beabsichtigten Wirkung entgegenstehenden Effekt haben, da sich sowohl die gesuchstellende Person als auch das BFM schneller in Beweisnotstand befinden dürften.

DJS, SAH, sans-papiers: Entgegen der Behauptung im Bericht gibt es keinen verwaltungsgerichtlichen Grundsatz, wonach für behauptete Tatsachen der volle Beweis durch den Gesuchsteller zu erbringen sei. Vielmehr gilt für Gesuchsteller „lediglich“ eine Mitwirkungspflicht. Eine Senkung des Beweismasses auf das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung einer behaupteten Tatsache ist sachgerecht, da im Asylverfahren Beweisschwierigkeiten notorisch sind. Durch den Vorschlag wird im Zweifel gegen den Hilfesuchenden entschieden. HEKS: Die Resolution 1471 der parlamentarischen Versammlung des Europarates fordert von den EU-Mitgliedstaaten die Garantie, dass die Beweislast im Asylverfahren nicht umgekehrt wird.

sek: Aufgrund der FK und EMRK hat die Schweiz weiterhin die Verpflichtung, menschenunwürdige Abschiebungen zu unterlassen. Es stellt sich die Frage, welche effektiven Änderungen es geben wird, wenn das Non-Refoulement-Prinzip auch weiterhin sorgfältig zur Anwendung kommt.

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