Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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cher finanzieller Einsparungen zukünftig ausdrücklich nur das völkerrechtliche Minimum beachtet werden solle, anstatt die humanitäre Tradition der Schweiz zu bewahren. Bei einigen Vorschlägen sei fraglich, ob diese verfassungs- und völkerrechtskonform seien. Der Bund sei zudem zu ermutigen, seine Kontingentspolitik wieder aufzunehmen, um so besonders verletzlichen Flüchtlingsgruppen einen geregelten Zugang zur Schweiz zu gewähren. Auch sei das AsylG in Bezug auf seine Kompatibilität mit dem Recht der EU näher zu überprüfen.
1.3.2. Bestimmungen des AsylG
Ausschluss von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 3 Abs. 3 AsylG)
Eine überwiegende Mehrheit der Kantone, die CVP, FDP sowie Städte-, Gemeinde- und Gewerbeverband erklären sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Die SVP kritisiert, dass das Problem der steigenden Gesuchszahlen von Personen aus Eritrea mit dem Vorschlag nicht gelöst werde könne, da die Flüchtlingseigenschaft bei Wehrdienstverweigerern und Deserteuren nur dann ausgeschlossen werden solle, wenn keine asylrelevanten Gründe vorliegen. Die Bestimmung sei deshalb ohne diese Ausnahmemöglichkeit zu formulieren und der Vorschlag unverzüglich dem Parlament zu unterbreiten, nachdem auf einen dringlichen Bundesbeschluss verzichtet worden sei.
Ablehnend äussern sich insbesondere die CSP, EVP, GPS, SP, Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchliche Organisationen und das UNHCR. Schliesslich haben sich etliche Privatpersonen eine Petition gegen diesen Vorschlag unterzeichnet. Einerseits wird befürchtet, dass das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) verletzt und der Flüchtlingsbegriff des AsylG erstmals eingeschränkt werde. Anderseits wird der Vorschlag als nicht notwendig erachtet, da er der heutigen Praxis entspreche und zu einer Abkehr vom Grundsatzentscheid des BVGer zu den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus Eritrea führen würde1.
Aufhebung der Möglichkeit von Asylgesuchen auf einer Schweizer Vertretung im Aus-
land (Auslandgesuche; Art. 19 und 20 AsylG)
Dieser Vorschlag wird von einer überwiegenden Mehrheit der Kantone, der CVP, Städte- und Gewerbeverband gutgeheissen.
Die SVP lehnt den Vorschlag zwar nicht ausdrücklich ab, zweifelt aber an dessen Wirksamkeit und fordert den Bundesrat auf, allfällige finanzielle Einsparungen klar aufzuzeigen.
Ablehnend äussern sich insbesondere die CSP, EVP, FDP, GPS, SP, Hilfswerks- und kirchliche Organisationen, NGOs, das UNHCR sowie mehrere Privatpersonen im Rahmen einer Petition. Es wird befürchtet, dass insbesondere verletzliche Personen, wie z.B. Kranke und Betagte, Frauen und Kinder mit der Aufhebung der Auslandgesuche einem erhöhten Risiko ausgesetzt würden. Zudem würden Auslandgesuche einen wichtigen Beitrag gegen das Schlepperwesen und die illegale Einreise in die Schweiz leisten und sie seien zudem effizient und kostengünstig, da keine Unterbringung der Betroffenen in der Schweiz notwendig werde. Auch das vom Bundesrat vorgeschlagene Visumverfahren als Ersatzmassnahme erfordere eine Vorprüfung, weshalb die angestrebte Entlastung der Behörden vernachlässigbar sei. Der Bundesrat wird aufgefordert in der Botschaft darzulegen, inwiefern Auslandgesuche eine Zuständigkeit der Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens begründen könnten.
Vereinfachung des Verfahrens bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen (Art. 43, 82, 111b ff. AsylG)
Alle Kantone (ausser NE), die CVP, FDP, SVP, Gemeinde-, Gewerbe- und Städteverband begrüssen die vorgeschlagenen Verfahrensvereinfachungen.
1 Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Dezember 2005 (EMARK 2006 3/29) Seite 6