Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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Ablehnend äussern sich die CSP, EVP, GPS, SP, Hilfswerks- und kirchliche Organisationen, NGOs, das UNHCR sowie das BVGer. Die vorgeschlagenen Änderungen würden in Widerspruch zur FK stehen, es würden zusätzliche administrative Hürden gesetzt, die Flüchtlinge nicht erfüllen könnten und der Rechtsschutz der Betroffenen würde zu stark eingeschränkt. Das BVGer befürchtet mit der gesetzlichen Definition der Wiedererwägungsgesuche neue Abgrenzungsprobleme.
Zwei der zustimmenden Kantone (VS, ZH) schlagen zusätzlich vor, dass Wiedererwägungsgesuche nur noch innerhalb einer bestimmten Frist, z.B. innerhalb von zwei Jahren nach Ergehen eines rechtskräftigen Asylentscheides eingereicht werden können.
Einige Vernehmlassungsteilnehmende erachten die Zweijahresfrist zur Abgrenzung von begründeten und unbegründeten Mehrfachgesuchen als untauglich und schlagen vor, dass ein Asylgesuch im ordentlichen Verfahren behandelt werden soll, wenn die Betroffenen vor Einreichung eines neuen Asylgesuchs in den Heimatstaat zurückgekehrt seien.
Auch der Ausschluss aus der Sozialhilfe bei Mehrfachgesuchen wird von einer grossen Mehrheit der Kantone, CVP, EVP, FDP, SVP, Gemeinde- und Gewerbeverband gutgeheissen. Die Kantone BE, NE, OW, SO, TI, VD, VS, die CSP, GPS, SP, Hilfswerk- und kirchliche Organisationen, das UNHCR, NGOs sowie der Städteverband lehnen die Ausdehnung des Sozialhilfestopps auf Mehrfachgesuche hingegen ab.
Einige Kantone und der Städteverband verlangen, dass Personen, deren Wegweisungsvollzug ausgesetzt ist, weiterhin Sozialhilfe erhalten. Der Vorschlag könne zu einer zusätzlichen Kostenverlagerung zulasten der Kantone führen, da die vom Bund ausgerichtete Nothilfepauschale von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer der Betroffenen unabhängig sei. Dem Bund seien deshalb klare Fristen zur Behandlung von Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen zu setzen. Gefordert wird teilweise auch, besonders verletzliche Personen vom Nothilferegime auszunehmen.
Hinsichtlich des Arbeitsverbots bei Mehrfachgesuchen führen einige Vernehmlassungsteilnehmende aus, dass es sinnvoller sei, wenn Asylsuchende ihren Lebensunterhalt selber bestreiten könnten. Einige Kantone verlangen, dass das Arbeitsverbot nicht während dem ausgesetzten Vollzug der Wegweisung gelten soll, insbesondere dann nicht, wenn die Betroffenen während ihres ersten Asylverfahrens bereits gearbeitet haben.
Strafrechtliche Sanktionierung der Förderung und Ausübung einer nachträglichen politischen Tätigkeit in der Schweiz zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 115 und 116 AsylG)
Der Übertretungstatbestand bei einer missbräuchlichen politischen Tätigkeit zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 116 AsylG) wird von der Mehrheit der Kantone, der CVP, FDP, SVP, dem Städte-, Gemeinde- und Gewerbeverband begrüsst.
Die CSP, EVP, GPS, SP, Hilfswerke, kirchliche Organisationen und NGOs lehnen den Vorschlag ab. Einige Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren, dass die Wirkung des Übertretungstatbestandes nur gering sei. Es sei nur schwer nachweisbar, ob Betroffene "einzig mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen", politisch tätig gewesen seien. Die vorgeschlagenen Strafbestimmungen würden die verfassungsrechtliche Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit von Asylsuchenden verletzen und seien unverhältnismässig. Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung widerspreche zudem dem Rückwirkungsverbot von strafrechtlichen Bestimmungen. Schliesslich werde praktisch jede Hilfeleistung für eine politische Manifestation zur potentiellen Straftat. Der Vorschlag verursache unnötige Straf- und Beschwerdeverfahren und damit erhebliche Kosten.
Die überwiegende Mehrheit der Kantone CVP, FDP, SVP, Städte-, Gemeinde- und Gewerbeverband begrüsst den neuen Straftatbestand der gewerbsmässigen Hilfeleistung zu missbräuchlichen politischen Aktivitäten von Asylsuchenden in der Schweiz (Art. 115 AsylG).
Ablehnend äussern sich insbesondere die CSP, EVP, GPS, SP, Hilfswerke, kirchliche Organisationen und NGOs.
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