Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 36 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer
che Wohnsitz ganzjährig zu bestehen habe. Auf den Begriff «polizeilich» sei zu verzichten, da die Abmeldung beim zuständigen kommunalen Einwohneramt erfolge (SG). Abs. 4 entspreche Art. 61 Abs. 2 AuG und könne daher ersatzlos gestrichen werden (GR). Abs. 3 sei zu streichen, da die Bestimmung zu viel Interpretationsspielraum offen lasse und Beweisprobleme mit sich bringe (EDU). Für Asylsuchende, die am Wirtschaftsleben teilnehmen oder in Ausbildung sind, sei eine Ausnahmeregelung zu schaffen (FER). Bei der Berechnung des Aufenthalts sei sowohl auf die tatsächliche Anwesenheit wie auf die entsprechende Aufenthaltsbewilligung abzustützen. Die Nichtberücksichtigung der Aufenthaltsdauer der gesetzlich geregelten Anwesenheit von asylsuchenden Personen lasse sich nur rechtfertigen, wenn die zuständigen Behörden ein rasches Verfahren garantieren können (SGV). Aufenthalte als Asylsuchende mit N-Bewilligung seien anzurechnen (DJS). Abs. 3 sei zu präzisieren oder umzuformulieren, da unklar bleibe, was «kurzfristiges Verlassen der Schweiz» bedeute (BGSB, BGB, BGR). Abs. 4 sei problematisch, weshalb eine Regelung für Studienaufenthalte im Ausland von maximal einem Jahr aufzunehmen sei (CVP).
2. Ablehnende Stellungnahmen • 7 Kantone (ZH, LU, FR, BS, VS, NE, GE) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 2 Parteien (SP, GPS) sind gegen die vorgeschlagene Regelung.
• 2 Wirtschafts- und Berufsverbände (SGB, Unia) lehnen die vorgeschlagene Rege-
lung ab. • 11 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, EKM, KID, UNHCR, SRK, SFH, FIZ, SFR, ai, JusPax, SEK) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.
Die Bestimmung stösst aus unterschiedlichen Gründen auf Ablehnung:
− Die Verschärfung der Zulassung zum Einbürgerungsverfahren sei abzulehnen (ZH, FR,
NE, TI, SP, GPS, SGB, Unia, SEK, JusPax). Ein Asylverfahren könne bis zum rechtskräftigen Abschluss erfahrungsgemäss mehrere Jahre dauern. In dieser Zeit finde eine Integration in die schweizerischen Verhältnisse statt. Integration hänge nicht vom Aufenthaltsstatus ab. Die N-Bewilligung sei ein Aufenthaltstitel nach AuG, weshalb es nicht einleuchte, dass diese rechtmässige Anwesenheit nicht als Aufenthaltszeit gelten soll (LU, BS, SSV, EKM, KID).
− Die Bestimmung sei nicht einzuschränken sondern sogar weiter zu fassen: Der rechtmäs-
sige Aufenthalt als Opfer von Menschenhandel (FIZ) bzw. der Aufenthalt mit einer L-Bewilligung seien anzurechnen (GE).
− Die Regelung verstosse gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (UNHCR) und stehe im
Widerspruch zum erläuternden Bericht, der im gleichen Zusammenhang bezüglich staatenloser Kinder vermerke, dass jeder Aufenthalt in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften an die Aufenthaltsdauer anzurechnen sei (BS, SFH).