Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 38 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer
durchführen zu können. Es solle jedoch weiterhin möglich sein, dass die kantonalen Einbürgerungsbehörden in Einzelfällen vom BFM vorbereitete Befragungen durchführen. Die heutige Regelung sei beizubehalten und in der vorliegenden Bestimmung korrekt wiederzugeben. Dies erfordere unter anderem die Beibehaltung der Kann-Formulierung (NW, TG, GR).
Die Entschädigungsfrage sei nicht geregelt. Ausserdem sei eine Kann-Formulierung nicht korrekt, da der Bund gemäss Abs. 2 beauftrage (BL).
Artikel 34: Kantonale Erhebungen: Einführung von Ordnungsfristen
1. Befürwortende Stellungnahmen • 14 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, UR, SZ, GL, ZG, FR, SO, SH, AG, TI, VD, NE, GE, JU).
• 3 Parteien (SP, GPS und EDU) sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstan-
den.
• 6 Wirtschafts- und Berufsverbände (SAV, SGB, Unia, Travail.Suisse, CP, FER) be-
fürworten die vorgeschlagene Regelung. • 6 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, EKM, SVZ, AVZ, JusPax, SEK) sind für die vorgeschlagene Regelung.
Die Befürworter unterbreiten folgende Vorschläge: Für die Ordnungsfrist seien 3 bis 6 Monate (UR), 6 Monate (JU, ZG, SH, AG, SO, SP, SGB, Unia, SVZ, AVZ), 9 Monate (GL) bzw. mindestens 12 Monate (VD, GE, SSV) vorzusehen. Bei komplexeren Abklärungen solle eine Fristerstreckung möglich sein (ZG).
2. Ablehnende Stellungnahmen
• 11 Kantone (BE, LU, OW, NW, BS, BL, AR, SG, GR, TG, VS) lehnen die vorgeschla-
gene Regelung ab. • 2 Parteien (FDP, CVP) sind gegen die vorgeschlagene Regelung. • 5 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SGV, SVBK, BGSB, BGB, BGR) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.
Die Einführung einer Ordnungsfrist stelle einen überflüssigen und unverhältnismässigen Eingriff in die Verfahrens- und Organisationshoheit der Kantone dar. Der «Stau» liege erfahrungsgemäss eher beim Bund als bei den Kantonen (OW, BL, BGSB, BGB, BGR). Sowohl aus dem Gesetz als auch aus dem erläuternden Bericht gehe hervor, dass ausschliesslich der Bund für die erleichterte Einbürgerung zuständig sei (NW, TG, GR). Zur Prüfung eines Gesuchs müssten bei verschiedenen Behörden Informationen sowie die Stellungnahme der zuständigen Gemeinde eingeholt werden; auf die Bearbeitungsdauer dieser Behörden könne nur beschränkt Einfluss genommen werden (BS, VS, SGV). Bei nicht tolerierbaren Verzögerungen stehe der Rechtsbehelf einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Verfügung. Es falle auf, dass nur eine Ordnungsfrist für den Kanton gesetzt werden soll (AR, SG). Ordnungsfristen seien nicht durchsetzbar und würden ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln (FDP).