Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 35 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer
2. Ablehnende Stellungnahmen • 2 Kantone (FR, GE) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 2 Parteien (GPS, EDU) sind gegen die vorgeschlagene Regelung.
• 4 Wirtschafts- und Berufsverbände (SGB, Unia, CP, FER) lehnen die vorgeschlage-
ne Regelung ab.
• 3 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (ASO, SFR, SEK) sind mit der vorgeschlage-
nen Regelung nicht einverstanden.
Diese Verschärfung sei abzulehnen (FR, GE, ASO, SEK): Die Wiedereinbürgerung sei eine privilegierte Form der Einbürgerung und deshalb weniger streng als andere Formen der Einbürgerung auszugestalten. Die 10-jährige Frist sei unangemessen und daher zu streichen (SFR). Gemäss der EDU ist Abs. 2 zu streichen.
Artikel 33: Aufenthalt: an Aufenthaltsdauer nur Aufenthalte mit Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung oder vorläufiger Annahme anrechnen
1. Befürwortende Stellungnahmen • 16 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (BE, UR, SZ, OW, NW, GL, SO, BL, SH, AR, SG, TG, GR, AG, VD, JU), wobei ein Kanton (GR) mit Vorbehalt. • 4 Parteien (FDP, CVP, SVP, EDU) stimmen der vorgeschlagenen Regelung zu, wobei eine Partei (FDP mit Vorbehalt).
• 3 Wirtschafts- und Berufsverbände (Travail.Suisse, CP, FER) befürworten die vor-
geschlagene Regelung. • 9 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SGV, SVBK, SVZ, AVZ, BGK, DJS BGSB, BGB, BGR) sind für die vorgeschlagene Regelung.
Einzelnen Befürwortern geht die Bestimmung zu wenig weit: Die Aufenthaltsdauer von vorläufig Aufgenommenen sei auch nicht anzurechnen (OW, TG, CVP, SVP, SVBK BGSB, BGB, BGR). Gemäss der FDP ist die Aufenthaltsdauer von vorläufig Aufgenommenen nicht anzurechnen, wenn diese eine angeordnete Wegweisung verhindert oder verzögert haben oder dabei nicht kooperativ waren. Der Kanton GR verweist auf seinen Antrag, wonach auf die Statuierung einer bundesrechtlichen Aufenthaltsdauer zu verzichten und das Erfordernis eines 5- jährigen Besitzes einer Niederlassungsbewilligung sowie ein Wohnsitzerfordernis einzuführen sei. Damit könne Abs. 2 gestrichen werden. Im Übrigen werde die vorliegende Bestimmung abgelehnt. Der Bund verkenne mit seinem Vorschlag, dass der Wohnsitz und damit auch der Wohnsitzbegriff für eine Einbürgerung von zentraler Bedeutung seien. Verkannt werde dabei insbesondere, dass der Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor allem bei EU-/EFTA-Staatsangehörigen nicht unbedingt einem tatsächlichen Aufenthalt oder Wohnsitz entspreche. Die B- und C-Bewilligungen seien lediglich Indizien und kein Beweis für den Wohnsitz. Abgesehen davon sei auch der Aufenthalt nicht zwingend identisch mit dem Wohnsitz. In Bezug auf den Wohnsitz dürfe keine Kohärenz zum AuG hergestellt werden, zumal das AuG den Wohnsitzbegriff nicht kenne.
Im Weiteren werden folgende Bemerkungen gemacht: Die bestehende Regelung nach Art. 36 sei unbefriedigend. Um den aktuellen Gegebenheiten gerecht zu werden, sei eine Definition des Wohnsitzbegriffs auf Bundesebene erforderlich. Insbesondere solle nur eingebürgert werden können, wer in der Schweiz seinen (zivilrechtlichen) Wohnsitz habe. Folglich solle der Lebensmittelpunkt für die Bestimmung des tatsächlichen Wohnsitzes ausschlaggebend sein (GR, AR, SG). Die aktuelle Praxis des Bundes, wonach ein 6-monatiger Aufenthalt pro Jahr in der Schweiz für die ordentliche Einbürgerung genüge, sei nicht befriedigend; im Gesetz sei daher ein jährlicher Mindestaufenthalt von neun Monaten zu verlangen, wobei der zivilrechtli-