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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

2. Kapitel: Abschluss und Verbindlichkeit des Versicherungsvertrags

1. Abschnitt: Zustandekommen und Widerruf

Art. 4 Antrag zum Vertragsabschluss

Der Antrag auf Vertragsabschluss kann entweder vom Versicherungsunternehmen oder von der Versicherungsnehmerin oder vom Versicherungsnehmer gestellt werden.

Art. 5 Antrag des Versicherungsunternehmens

1 Das Versicherungsunternehmen hat seinen Antrag zu befristen (Bindungsfrist).

2Gegenüber natürlichen Personen, die einen Vertrag zu einem Zweck abschliessen, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Konsumentinnen und Konsumenten), beträgt die Bindungsfrist mindestens drei Wochen. Bei vorläufigen Deckungszusagen oder bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten kann das Versicherungsunternehmen für den Antrag die Bindungsfrist verkürzen.

3 Die Bindungsfrist beginnt mit dem Zugang des Antrags zu laufen.

Art. 6 Besondere Antragsverhältnisse

Schweigt das Versicherungsunternehmen während dreier Wochen auf den Antrag einer Versicherungsnehmerin oder eines Versicherungsnehmers, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, so gilt der Antrag als angenommen.

Art. 7 Widerrufsrecht

1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können ihren Antrag zum Abschluss, zur Änderung oder zur Verlängerung des Vertrags oder dessen Annahme durch eine Erklärung schriftlich widerrufen. Dies gilt nicht für Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

2 Das Widerrufsrecht erlischt zwei Wochen nach Abschluss, Verlängerung oder Änderung des Vertrags oder einer anderen Vereinbarung.

3Die Frist ist eingehalten, wenn die Erklärung dem Versicherungsunternehmen am letzten Tag zugegangen oder der schweizerischen Post übergeben worden ist.

4Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen sowie bei vorläufigen Deckungszusagen.

Art. 8 Wirkung des Widerrufs

1Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag oder die Annahmeerklärung von Anfang an unwirksam ist.

2Bereits erbrachte Vertragsleistungen sind zurückzuerstatten. Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer