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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
verpflichtet werden, dem Versicherungsunternehmen die Kosten aus besonderen Abklärungen, die es im Hinblick auf den Abschluss vorgenommen hat, zu erstatten.
3Solange geschädigte Dritte trotz eines Widerrufs gutgläubig Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können, schuldet die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Prämie und kann das Versicherungsunternehmen dem Versicherten die Unwirksamkeit des Vertrages nicht entgegenhalten.
Art. 9 Gegenstand der Versicherung
1 Gegenstand der Versicherung ist ein wirtschaftliches Interesse der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers (Versicherung für eigene Rechnung) oder eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung).
2Sie kann sich auf die Person, auf Sachen oder auf das übrige Vermögen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers (Eigenversicherung) oder einer Drittperson (Fremdversicherung) beziehen.
3Es wird vermutet, dass eine Versicherung für Rechnung der versicherten Person abgeschlossen wird.
Art. 10 Anspruchsberechtigte und Dritte
1Der Anspruch auf Versicherungsleistungen steht der Person zu, für deren Rechnung der Vertrag abgeschlossen worden ist. Abweichende Vereinbarungen in der Kranken- und Unfallversicherung bedürfen der Zustimmung der versicherten Person.
2In der kollektiven Kranken- und Unfallversicherung sowie bei besonderer gesetzlicher Anordnung darf der direkte Anspruch der versicherten Person nicht wegbedungen werden.
3Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann das Versicherungsunternehmen Einreden, die ihm gegen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zustehen, auch gegenüber der Drittperson erheben.
4Die Versicherung auf den Tod einer anderen Person bedarf deren schriftlicher Zustimmung.
Art. 11 Police
1 Das Versicherungsunternehmen händigt der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die vereinbarten Rechte und Pflichten der Parteien festhält.
2 Werden Vereinbarungen getroffen, welche vom Inhalt der Police oder ihrer Nachträge abweichen, so kann sich das Versicherungsunternehmen nicht auf den abweichenden Inhalt dieser Vereinbarungen berufen.
3 Das Versicherungsunternehmen muss der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder ander-