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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Art. 13 Form und Zeitpunkt

Die Angaben und Unterlagen nach Artikel 12 sind der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer schriftlich, verständlich und so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie oder er sie bei Beantragung oder Annahme des Vertrags kennen kann.

Art. 14 Verletzung der Informationspflicht

1 Verletzt das Versicherungsunternehmen die Informationspflicht, so ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer schriftlichen Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang der Erklärung beim Versicherungsunternehmen wirksam.

2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer von der Verletzung der Informationspflicht Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zwei Jahre nach Vertragsschluss.

3. Abschnitt: Vorvertragliche Anzeigepflicht der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers

Art. 15 Inhalt

1 Das Versicherungsunternehmen teilt der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer schriftlich, unmissverständlich und spezifiziert mit, über welche erheblichen Gefahrstatsachen sie oder er Auskunft geben muss.

2 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss alle erheblichen Gefahrstatsachen vollständig und richtig schriftlich anzuzeigen, soweit sie ihr oder ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.

3Erhebliche Gefahrstatsachen sind gegenwärtige oder vergangene Sachverhalte, die ihrer Natur nach geeignet sind, die Einschätzung der zu versichernden Gefahr zu beeinflussen.

Art. 16 Anzeigepflicht bei Vertretung und Fremdversicherung

1 Wird die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer bei der Erfüllung seiner Anzeigepflicht vertreten, so sind sowohl die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die ihr oder ihm, als auch diejenigen, die der Vertreterin oder dem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.

2 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat bei einer Fremdversicherung auch diejenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die der versicherten Drittperson selbst oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, der Vertrag wird ohne deren Wissen abgeschlossen.