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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

weitig schriftlich abgegebenen Erklärungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, auf deren Grundlage der Vertrag abgeschlossen wurde, aushändigen.

2. Abschnitt: Vorvertragliche Informationspflicht des Versicherungsunternehmens

Art. 12 Inhalt

1 Das Versicherungsunternehmen muss die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Vertrags informieren. Insbesondere muss es informieren:

a. über die versicherten Risiken;

b. über den Umfang des Versicherungsschutzes;

c. über die geschuldeten Prämien, die Frage der Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht, die Art und Weise der Prämienerhebung sowie weitere Pflichten der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers;

d. über Laufzeit und Beendigung des Vertrags;

e. über das Widerrufsrecht gemäss Artikel 7;

f. über die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten;

g. über den Inhalt einer allfälligen Einlösungsklausel;

h. über das Recht, eine Kopie der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Dokumente zu verlangen;

i. über eine allfällige Frist zur Einreichung der Schadenanzeige nach Artikel 35 Absatz 2.

2Darüber hinaus muss es für folgende Versicherungszweige insbesondere informieren:

a. Rechtsschutzversicherung: über die Übertragung der Schadenerledigung an ein rechtlich selbstständiges Unternehmen und die Möglichkeit, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu wählen;

b. Lebensversicherung: über die Grundsätze der Überschussermittlung und -zuteilung, von Rückkauf und Umwandlung und die in die Prämie eingerechneten Kosten für Risikoschutz, Vertragsabschluss und -verwaltung;

c. Krankenzusatzversicherung: über die Finanzierungsmethode einschliesslich der Bildung und Verwendung von Alterungsrückstellungen.

3Es sorgt dafür, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist.