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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
weitig schriftlich abgegebenen Erklärungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, auf deren Grundlage der Vertrag abgeschlossen wurde, aushändigen.
2. Abschnitt: Vorvertragliche Informationspflicht des Versicherungsunternehmens
Art. 12 Inhalt
1 Das Versicherungsunternehmen muss die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Vertrags informieren. Insbesondere muss es informieren:
a. über die versicherten Risiken;
b. über den Umfang des Versicherungsschutzes;
c. über die geschuldeten Prämien, die Frage der Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht, die Art und Weise der Prämienerhebung sowie weitere Pflichten der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers;
d. über Laufzeit und Beendigung des Vertrags;
e. über das Widerrufsrecht gemäss Artikel 7;
f. über die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten;
g. über den Inhalt einer allfälligen Einlösungsklausel;
h. über das Recht, eine Kopie der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Dokumente zu verlangen;
i. über eine allfällige Frist zur Einreichung der Schadenanzeige nach Artikel 35 Absatz 2.
2Darüber hinaus muss es für folgende Versicherungszweige insbesondere informieren:
a. Rechtsschutzversicherung: über die Übertragung der Schadenerledigung an ein rechtlich selbstständiges Unternehmen und die Möglichkeit, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu wählen;
b. Lebensversicherung: über die Grundsätze der Überschussermittlung und -zuteilung, von Rückkauf und Umwandlung und die in die Prämie eingerechneten Kosten für Risikoschutz, Vertragsabschluss und -verwaltung;
c. Krankenzusatzversicherung: über die Finanzierungsmethode einschliesslich der Bildung und Verwendung von Alterungsrückstellungen.
3Es sorgt dafür, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist.