Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Gemäss Artikel 98 Absatz 3 BV erlässt der Bund „Vorschriften über das Privatversicherungswesen“. Die Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes betrifft das Privatrecht. Insofern ist neben den Rechtssetzungungsarbeiten zur Totalrevision kein weiteres staatliches Handeln erforderlich.
Mit der Gesetzgebungskompetenz im Privatversicherungswesen erteilt die Verfassung dem Bund gleichzeitig die Aufsichtskompetenz.4 Für die Eidgenossenschaft sind auch betreffend Aufsicht über die Privatversicherungsunternehmen netto keine Mehrkosten zu erwarten, da die Kosten der Aufsicht über Abgaben der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und Vermittler abgedeckt werden.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Änderungen des Versicherungsvertragsrechts betreffen das Privatrecht und erfordern insofern kein staatliches Handeln. Die zivile Rechtsprechung in den Kantonen dürfte aber entlastet werden, da das neue Recht die Unzulänglichkeiten des heute geltenden Rechts weitestgehend eliminieren soll. Im Weiteren dürfte die Vorlage keine Auswirkungen auf die Kantone oder Gemeinden zur Folge haben.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die staatliche Aufsicht über Privatversicherungen wird in der Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Beaufsichtigung privater Versicherungseinrichtungen vom 5. Mai 19765 vor allem durch die wirtschaftliche Bedeutung des Privatversicherungssektors und die Notwendigkeit, die Interessen der Versicherten zu wahren legitimiert.
Mit der Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes soll die Attraktivität des Wirtschaftsplatzes gewahrt und gleichzeitig der Konsumentenschutz erhöht werden.
Eines der Grundanliegen des Versicherungsvertragsrechts liegt in der Sicherstellung eines vernünftigen und realisierbaren Versichertenschutzes. Zahlreiche Verbesse-
4 Vgl. BBl 1997 I 1 (Botschaft vom 20. November 1996 betreffend eine neue Bundesverfassung).
5 BBl 1976 II 873