Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Absatz 1
Gemäss Absatz 1 soll das revidierte VVG auf alle Verträge anwendbar sein, die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen werden.
Absatz 2
Entsprechendes gilt für Änderungen bereits bestehender Verträge, die nach Inkrafttreten der Revision vereinbart werden. Auf die geänderten Vertragsteile kommt das neue Recht zur Anwendung. Als Änderungen gelten insbesondere auch Vertragsverlängerungen. Wird ein Vertrag insgesamt verlängert, so gelangt das neue Recht umfassend zur Anwendung.
Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Aufzählung der Bestimmungen, die – vorwiegend aus Gründen des Versichertenschutzes – auch auf Verträge anwendbar sein sollen, die bereits vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes abgeschlossen wurden. Vom Ansatz her folgt Artikel 126 Absatz 3 E-VVG dem geltenden Artikel 102 Absatz 1 VVG.
2.5 Anhang
2.5.1 Zwingendes und halbzwingendes Recht
In Ausführung von Artikel 2 E-VVG werden die zwingenden und halbzwingenden Bestimmungen zusammengefasst in Form einer separaten Liste.
2.5.2 Änderung bisherigen Rechts
2.5.21 Obligationenrecht
Der E-VVG strebt an vielen Stellen eine gegenüber dem geltenden Recht erhöhte Transparenz betreffend die Rechte und Pflichten der Versicherten sowie die Leistungsverpflichtungen der Versicherungsunternehmen an. Zu nennen ist namentlich Artikel 12 E-VVG, der die Informationspflichten des Versicherungsunternehmens konkretisiert. Artikel 12 Absatz 3 E-VVG schreibt insbesondere vor, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss – genauer vor Beantragung oder Annahme des Vertrages durch den Versicherungsnehmer – im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sein muss. Des Weiteren verstärkt der E-VVG erheblich den materiellen Versicherungsschutz, indem sehr viele vorgeschlagene Gesetzesbestimmungen als zwingend oder halbzwingend (zugunsten der Versicherten) ausgestaltet werden. Auch zwingt der Wortlaut des E-VVG mittels Gesetzesvermutung und sonstiger Anordnung die Versicherungsunternehmen, im Vertrag und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihr Leistungsvolumen klar zu umschreiben (vgl. etwa Art. 38 E-VVG).
Was jedoch die Kontrolle sowie die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen insgesamt betrifft, verzichtet der E-VVG weitgehend – von Ausnahmen